Vereinbarung aller Wohnungseigentümer*innen
Durch eine schriftliche Vereinbarung aller Wohnungseigentümer*innen (100%) kann für die Liegenschaft ein abweichender Aufteilungsschlüssel oder eine von der Liegenschaft abweichende Abrechnungseinheit festgesetzt werden. Eine solche Vereinbarung kann auch schon im Rahmen der Begründung des Wohnungseigentums zustande kommen, danach ist es häufig schwerer die Einstimmigkeit zu erreichen. Eine Änderung des Aufteilungsschlüssels durch die Hausverwaltung ist nicht zulässig, es handelt sich hier um eine Verfügungshandlung (genauer gesagt Sachverfügung).
Für Verbrauchskosten: 2/3 Mehrheit
Für eine Änderung der Aufteilung der Verbrauchskosten nach Heizkostenabrechnungsgesetz braucht es lediglich eine 2/3 Mehrheit aller Wohnungseigentümer*innen (nach Nutzwertanteilen). Allerdings kann dies nur in gewissem Maß erfolgen:
- Für Versorgungskosten ist eine abweichende Kostenverteilung für 50-70 % Heizkosten und entsprechend 30-50% Warmwasserkosten möglich
- Für die Energiekosten aus Heizung und Warmwasser ist eine abweichende Kostenverteilung für 55-85% nach Verbrauch möglich
- Für Energiekosten aus Kaltwasser ist eine abweichende Kostenverteilung für 80-100% nach Verbrauch möglich
Gerichtliche Festlegung
Jede/r Miteigentümer*in kann einen Antrag auf Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels bei Gericht stellen, wenn:
- erheblich unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten bestehen oder
- sich seit der Vereinbarung einer abweichenden Abrechnungseinheit eine wesentliche Änderung der Nutzungsmöglichkeit ergeben hat.
Das Gericht hat dann einen neuen Aufteilungsschlüssel nach billigem Ermessen festzusetzen. Jede/r Miteigentümer*in kann darüber hinaus über einen Antrag bei Gericht abweichende Abrechnungseinheiten erwirken, wenn:
- die Liegenschaft aus mehr als 50 Wohnungseigentumsobjekte besteht oder
- eine gesondert abzurechnende Anlage, wie etwa ein Lift, eine Waschküche oder eine Wärmeversorgungsanlage vorhanden sind.
Anmerkung im Grundbuch & Rechtswirksamkeit
Weiters braucht es für die Rechtswirksamkeit der gerichtlichen Festlegung auch die Anmerkung im Grundbuch. Bei den anderen Möglichkeiten ist die Anmerkung im Grundbuch zwar optional, muss aber auf Begehren jeder/s Wohnungseigentümers/in (Antrag vor Gericht) nachgeholt werden. Dies ist vor allem bei Eigentümerwechseln wichtig. Daher sollte eine Anmerkung im Grundbuch immer erfolgen. Wirksam ist die abweichende Kostenverteilung immer erst frühestens für die nächste Abrechnungsperiode.
Beispiel: Wird im Januar 2022 eine abweichende Kostenverteilung vereinbart, ist diese erst 2023 (mit der Vorausschau und Vorschreibung) umzusetzen und daher erst mit Legung der Abrechnung 2023 bis 30.6.2024 in der Betriebskostenabrechnung ersichtlich.
Abrechnungseinheit in Verbindung mit Rücklage und Instandhaltung
Ist für einzelne Anlage z.B. einem Aufzug, einer Waschküche oder einer Wärmeversorgungsanlage eine abweichende Abrechnungseinheit getroffen, kann für diese auch eine gesonderte Instandhaltungsrücklage gebildet werden. Auf diese Art und Weise kann auch eine Alternative zur Beschlussfassung für die Errichtung bestimmter Neuanlagen getroffen werden. Kommt z.B. für den Lifteinbau (außerordentliche Verwaltung) keine Mehrheit zusammen, könnte man eine abweichende Abrechnungseinheit andenken (100 % Zustimmung), sodass nur jene, die einen Einbau befürworten sich dazu verpflichten, die Erhaltungskosten dafür zu tragen (und auch nur diese ein Nutzungsrecht haben). Diese “Untergemeinschaft” kann dann den Lifteinbau selbst finanzieren, entweder über eine Sondervorschreibung oder ein Gemeinschaftsdarlehen und für die Erhaltung über eine eigene Rücklage wiederum Geld ansparen.