Als Wohnungseigentümer*in ist man zur ausschließlichen Nutzung seiner erworbenen Anteile an der Gesamtsubstanz der Liegenschaft im entsprechenden Nutzungsrahmen berechtigt.
Die bauliche Substanz (auch z.B. jene der Wohnung) ist Bestandteil des Gebäudes und somit ist die Nutzung des jeweiligen Wohnungseigentumsobjekts reglementiert (siehe Änderungsrecht im Wohnungseigentum). Ein/e Eigentümer*in kann nicht einfach in die Gebäudesubstanz eingreifen, auch wenn der Eingriff im unmittelbaren Bereich seiner/ihrer Wohnungseigentumseinheit stattfindet. Dem gegenüber hat die Gemeinschaft auch die Erhaltungspflichten für jene Bereiche, die unmittelbar im Wohnbereich als Gebäudesubstanz anzusehen sind. Zum Beispiel „gehören“ die Fenster der eigenen Wohnung nicht dem/der jeweiligen Wohnungseigentümer*in sondern der Gemeinschaft. Was nicht heißen soll, dass er von der sog. pfleglichen Behandlung der Fenster entbunden ist. Der Heizkörper in der Wohnung ist als Teil der gemeinschaftlichen Heizanlage anzusehen und kann nicht ohne weiteres entfernt werden (weil er z.B. im Weg steht). Zynisch ausgedrückt kann man fast sagen, man erwirbt im Wohnungseigentum nur die Luft in der Wohnung und Wohnungseigentum muss so verstanden werden, dass man ein ausschließliches Nutzungsrecht für seine definierte Einheit erwirbt, nicht nicht regulierte Rechte an der Substanz.
Allgemeinflächen dürfen nicht ausschließlich genutzt werden. Das bezieht sich auf den Besucherparkplatz ebenso wie für Flächen im Keller, die zwar auch dem einzelnen Miteigentümer „gehören“. Kurzum, alles, was nicht als Zubehör im Nutzwertgutachten zu einem Wohnungseigentumsobjekt zugeordnet ist, ist Allgemeinfläche. Es darf der/die einzelne Miteigentümer*in nicht Rechte bei der Nutzung von Allgemeinflächen für sich beanspruchen, die anderen Miteigentümern der Nutzung entzogen werden. Eine Benützungsregelung für diese Flächen ist möglich, bedarf aber der Entscheidung aller Eigentümer (z.B. die entgeltliche Überlassung von Kellerflächen an einzelne Eigentümer).
Die Verpflichtung eines jeden Eigentümers ist es auch, die von der Verwaltung zur Vorschreibung gebrachten Betriebskostenvoraus- und/oder -nachzahlungen aus Abrechnungen zu leisten, sowie der Verwaltung eine gültige inländische Postanschrift (oder E-Mail Adresse) zur Verfügung zu stellen.