Luftansicht auf Wiesing

Benützungsvereinbarung für allgemeine Teile der Liegenschaft

Während Wohnungseigentumsobjekte zur ausschließlichen Nutzung durch eine/n Wohnungseigentümer*in berechtigen, können allgemeine Teile der Liegenschaft durch alle Miteigentümer*innen genutzt werden. Möchte jemand diese ausschließlich nutzen gibt es die sogenannte Benützungsvereinbarung.

Mehrere Holzklötzchen mit Menschen, Handschlag in der Mitte

Was ist die Benützungsvereinbarung?

Die allgemeinen Teile der Liegenschaft können, im Gegensatz zu Wohnungseigentumsobjekten grund­sätz­lich von allen Wohn­ungs­eigen­tüm­er*innen gemeinsam ge­nutzt werden. Dies führt aber häufig zu Streitigkeiten, die sich mit einer Be­nütz­ungs­ver­ein­bar­ung lösen lassen.  Ein paar Beispiele:

  • Nicht parifzierte Kfz-Abstellplätze: gibt es Parkplätze vor einer Wohnhausanlage, die allen Eigen­tüm­er*innen gemeinsam gehören, kommt es häufig zu Streit: Besetzt ein/e Wohnungseigentümer*in regelmäßig Park­plätz­e, wodurch die anderen Eigentümer*innen ihr Auto nicht mehr vor der Anlage parken können, dann wird der Ruf nach einer bindenden Regelung immer lauter werden.
  • Nicht parifizierte Keller- & Lagerräume: Dasselbe gilt für Keller- und Lagerräume die sich nicht im Zubehör von Wohnungen befinden. Auch hier wird es das Bedürfnis geben, die Benützung dieser regeln zu wollen.

Benützungsregelungen sind etwa für Stellplätze oder Keller- & Lagerräume sinnvoll. Auf diese Weise kann einer teuren Neuparifzierung vorgebeugt werden, die gewisse allgemeine Teile der Liegenschaft einem Wohnungseigentumsobjekt als Zubehör zuordnet bzw. im Fall von Kfz-Stellplätzen neue Wohnungseigentumsobjekte schafft. Gleichzeitig können nicht allgemein genutzte Flächen eine neue Verwendung durch einzelne Wohnungseigentümer*innen finden.

Die Benützungsregelung muss sich aber nicht auf einzelne Wohnungseigentümer*innen beschränken, auch das mehrere Wohnungseigentümer*innen Allgemeinfläche nutzen, nicht aber alle, ist denkbar, z.B. für Wasch­küch­en, Schwimmbäder oder eine Sauna. Im Besonderen ist diese Lösung interessant, da in der Vereinbarung auch ein Benützungsentgelt vereinbart werden kann, welcher an die Wohnungseigentumsgemeinschaft zu leisten ist.

Wie wird die Vereinbarung getroffen?

Schriftliche Vereinbarung aller Miteigentümer*innen

Eine Benützungsregelung muss zwingend als schriftliche Vereinbarung zwischen allen Wohnungseigentümer*innen (100%) getroffen werden. Dies ist eine sogenannte Verfügungshandlung (Sachverfügung) und damit nicht Sache der Hausverwaltung. Eine solche Vereinbarung kann auch schon im Rahmen der Begründung des Wohnungseigentums zustande kommen, danach ist es häufig schwerer die Ein­stimmig­keit zu erreichen.

Gerichtliche Regelung und vorläufige Benützungsvereinbarung

Kann keine Einigung zwischen allen Wohnungseigentümer*innen getroffen werden, dann kann der/die einzelne bei Ge­richt eine Regelung beantragen. Ein Antrag ist auch zur Änderung einer bestehenden Be­nütz­ungs­ver­ein­bar­ung möglich. Dafür bedarf es aber eines wichtigen Grundes.

Für die Dauer eines anhängigen Gerichtsverfahrens kann unter vereinfachten Bedingungen eine vorläufige Be­nütz­ungs­regelung getroffen werden. Dafür reicht eine Mehrheit von 2/3 der Anteile aus. Die vorläufige Benützungsregelung ist keine schriftliche Vereinbarung der Wohn­ungs­eigen­tüm­er*innen, sondern ein Beschluss der Wohnungseigentümer*innen. Sie muss daher nicht schriftlich getroffen werden. Wurde eine vorläufige Benützungsregelung getroffen, dann gilt diese nur bis zum Ende des an­häng­ig­en Ge­richts­ver­fahr­ens.

Sonstiges zur Benützungsregelung

Jede Benützungsregelung kann aus wichtigem Grund gekündigt werden. Benützungsvereinbarungen bleiben von möglichen Eigentümerwechseln grundsätzlich unberührt. Üblich ist es bei Benützungsvereinbarungen ein Benützungsentgelt festzulegen, welches als eine Art “Miete” der Wohnungseigentümergemeinschaft bezahlt wird. Dies sind wiederum Erträgnisse aus allgemeinen Teilen der Liegenschaft, welche allen Wohnungseigentümer*innen auf Basis ihrer Nutzwerte zustehen, sie sind in der Betriebskostenabrechnung zu finden.

Anmerkung im Grundbuch

Für die Rechtswirksamkeit der gerichtlichen Festlegung ist die Anmerkung im Grundbuch verpflichtend. Bei der einstimmigen schriftlichen Vereinbarung ist die Anmerkung im Grundbuch zwar optional, muss aber auf Begehren jeder/s Wohnungseigentümers/in (Antrag vor Gericht) nachgeholt werden. Dies ist vor allem bei Eigentümerwechseln wichtig. Daher sollte eine Anmerkung im Grundbuch immer erfolgen.

Oft gestellte Fragen

Wozu braucht es eine Benützungsregelung im Wohnungseigentum?

Eine Benützungsregelung braucht es, wenn einzelne Wohnungseigentümer*innen allgemeine Teile der Liegenschaft allein und ausschließlich nutzen möchten. Das ist grundsätzlich alles, was nicht als Wohnungseigentumsobjekt oder dessen Zubehör parifiziert ist.

Kann hierbei ein Benützungsentgelt vereinbart werden?

Ja, dieses ist dann an die Eigentümergemeinschaft zu leisten und wird dann entsprechend der Anteile an die einzelnen Wohnungseigentümer*innen als Ertrag aufgeteilt.

Was braucht es für die Benützungsregelung?

Grundsätzlich den einstimmigen Beschluss aller Wohnungseigentümer*innen im Rahmen einer Verfügungshandlung, d.h. es müssen alle gefragt werden.

Wer ist für die Benützungsregelung zuständig?

Der/die betroffene Wohnungseigentümer*in muss sich eigenständig um die Beschlussfassung kümmern. Verfügungshandlungen sind nicht Aufgabe der Hausverwaltung.

Muss eine Benützungsregelung ins Grundbuch eingetragen werden?

Für die Rechtswirksamkeit der gerichtlichen Festlegung ist die Anmerkung im Grundbuch verpflichtend. Bei der einstimmigen schriftlichen Vereinbarung ist die Anmerkung im Grundbuch zwar optional, muss aber auf Begehren jeder/s Wohnungseigentümers/in (Antrag vor Gericht) nachgeholt werden. Dies ist vor allem bei Eigentümerwechseln wichtig. Daher sollte eine Anmerkung im Grundbuch immer erfolgen.

Was geschieht bei einem Eigentümerwechsel?

Benützungsvereinbarungen bleiben von möglichen Eigentümerwechseln grundsätzlich unberührt.

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Kurz zusammengefasst

Die Benützungsvereinbarung ist neben einer teuren Neuparifizierung eine Möglichkeit, allgemeine Teile der Liegenschaft (nicht parifizierte Flächen wie Keller/Lager, Kfz-Abstellplätze, Sauna, Schwimmbad, Waschküche) durch einzelne oder mehrere Wohnungseigentümer*innen nutzen zu lassen. Dazu ist eine 100%ige Zustimmung nach schriftlicher Vereinbarung nötig. Vereinbartes Nutzungsentgelt stellt einen Ertrag dar, welche der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft nach Anteilen zusteht.

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