Schriftliche Vereinbarung aller Miteigentümer*innen
Eine Benützungsregelung muss zwingend als schriftliche Vereinbarung zwischen allen Wohnungseigentümer*innen (100%) getroffen werden. Dies ist eine sogenannte Verfügungshandlung (Sachverfügung) und damit nicht Sache der Hausverwaltung. Eine solche Vereinbarung kann auch schon im Rahmen der Begründung des Wohnungseigentums zustande kommen, danach ist es häufig schwerer die Einstimmigkeit zu erreichen.
Gerichtliche Regelung und vorläufige Benützungsvereinbarung
Kann keine Einigung zwischen allen Wohnungseigentümer*innen getroffen werden, dann kann der/die einzelne bei Gericht eine Regelung beantragen. Ein Antrag ist auch zur Änderung einer bestehenden Benützungsvereinbarung möglich. Dafür bedarf es aber eines wichtigen Grundes.
Für die Dauer eines anhängigen Gerichtsverfahrens kann unter vereinfachten Bedingungen eine vorläufige Benützungsregelung getroffen werden. Dafür reicht eine Mehrheit von 2/3 der Anteile aus. Die vorläufige Benützungsregelung ist keine schriftliche Vereinbarung der Wohnungseigentümer*innen, sondern ein Beschluss der Wohnungseigentümer*innen. Sie muss daher nicht schriftlich getroffen werden. Wurde eine vorläufige Benützungsregelung getroffen, dann gilt diese nur bis zum Ende des anhängigen Gerichtsverfahrens.
Sonstiges zur Benützungsregelung
Jede Benützungsregelung kann aus wichtigem Grund gekündigt werden. Benützungsvereinbarungen bleiben von möglichen Eigentümerwechseln grundsätzlich unberührt. Üblich ist es bei Benützungsvereinbarungen ein Benützungsentgelt festzulegen, welches als eine Art “Miete” der Wohnungseigentümergemeinschaft bezahlt wird. Dies sind wiederum Erträgnisse aus allgemeinen Teilen der Liegenschaft, welche allen Wohnungseigentümer*innen auf Basis ihrer Nutzwerte zustehen, sie sind in der Betriebskostenabrechnung zu finden.
Anmerkung im Grundbuch
Für die Rechtswirksamkeit der gerichtlichen Festlegung ist die Anmerkung im Grundbuch verpflichtend. Bei der einstimmigen schriftlichen Vereinbarung ist die Anmerkung im Grundbuch zwar optional, muss aber auf Begehren jeder/s Wohnungseigentümers/in (Antrag vor Gericht) nachgeholt werden. Dies ist vor allem bei Eigentümerwechseln wichtig. Daher sollte eine Anmerkung im Grundbuch immer erfolgen.