Nach der Trinkwasserverordnung sind Vermieter oder Eigentümer verpflichtet, das Trinkwasser in ihrer Immobilie regelmäßig auf Legionellen testen zu lassen (Pflicht nach §14b der Trinkwasserverordnung). Gemäß Absatz 1 muss durch den Inhaber einer Wasserversorgungsanlage (dies ist regelmäßig der Eigentümer bzw. Vermieter bzw. im Wohnungseigentum die Eigentümergemeinschaft) eine Untersuchung durchgeführt bzw. veranlasst werden, wenn:
- aus der Wasserversorgungsanlage der Liegenschaft Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird,
- sich in der Wasserversorgungsanlage eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet und
- die Wasserversorgungsanlage Duschen oder andere Einrichtungen enthält, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt.
Die Proben für die Untersuchungen müssen an mehreren Probennahmestellen entnommen werden und die Untersuchungen durch eine Stelle durchgeführt werden, die nach § 15 Absatz 4 TrinkwV zugelassen ist; dies sind die sogenannten akkreditierten Labore.
Für alle Vermieter gilt darüber hinaus, dass sie ihren Mietern eine Veränderung der Trinkwasserqualität mitteilen müssen. Liegt eine Verunreinigung vor, müssen Vermieter oder die Eigentümergemeinschaft sofort handeln, zum Beispiel in Form einer Gefährdungsanalyse durch dafür zertifizierte Fachbetriebe oder Institutionen.
Wer seine Pflichten nicht einhält, riskiert in der Regel eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld belegt ist. Wird sogar vorwerfbar verunreinigtes Wasser zur Verfügung gestellt und die Gesundheit der Mieter*innen oder Wohnungseigentümer*innen gefährdet, ist dies eine Straftat.
Die Untersuchungen müssen mindestens alle 3 Jahre durchgeführt werden, wenn das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen, nicht aber öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird. Ansonsten mindestens einmal jährlich, sofern nicht das Gesundheitsamt nach Absatz 5 ein längeres Untersuchungsintervall festlegt.