Grundsätzlich besteht bei der Gestaltung des Wohnrechts Vertragsfreiheit bezüglich der Vereinbarung. Folgende Rechte & Pflichten gelten daher nur in der Regel:
Nutzungsrecht
Das wichtigste Recht des Wohnrechts ist es, die Immobilie selbst zu bewohnen, dabei ist es egal, ob es sich um eine Eigentumswohnung, ein Haus oder eine andere bewohnbare Immobilie handelt. Verboten ist im Wohnrecht als Gebrauchsrecht die Vermietung der Immobilie (dies fällt unter Fruchtgenuss). Meist gibt es zusätzlich zum Nutzungsrecht der Räume auch ein Nutzungsrecht für weitere, nicht bewohnbare Anlagen bzw. Flächen: z. B. die Heizung, den Garten, die Garage, den Keller oder auch den Aufzug.
Aufnahmerecht
Grundsätzlich ist das Wohnrecht ein persönliches Recht – das heißt, es gilt nur für die jeweils begünstigte Person. Unter bestimmten Gründen kann es aber ausgedehnt werden: zum Beispiel, um nahe Angehörige (insbesondere minderjährige Kinder), Lebenspartner oder Pflegepersonal aufzunehmen.
laufende Kosten
Das Wohnrecht wird für gewöhnlich ohne Entgelt gewährt. Das heißt, dass der/die Berechtigte kostenlos in der Immobilie wohnen darf. Es ist jedoch ebenfalls möglich, einen gewisses Entgelt zu vereinbaren. Die Betriebskosten oder konkret Aufwendungen für etwa Heizung, Strom und Reinigung muss der/die Berechtigte selbst tragen. Das Gleiche gilt auch für kleinere Reparaturen, welche der Instandhaltung dienen. Nur bei größeren Reparaturen bzw. Sanierungsarbeiten muss der/die Eigentümer*in zahlen. Allerdings ist es auch möglich, die Kosten anderweitig aufzuteilen, sofern dies vertraglich festgehalten wird. Eine Vereinbarung über die Tragung der Kosten macht immer Sinn, um Klarheit für beide Vertragsparteien zu schaffen.
Wohnrecht vs. Wohnungseigentum
Natürlich kann ein Wohnrecht auch für eine Eigentumswohnung gewährt werden. Für das Wohnungseigentum gilt, dass laufende Aufwendungen im Rahmen der Vorschreibung, sowie Nachzahlungen aus der Betriebskostenabrechnung grundsätzlich vom/von der Wohnungseigentümer*in geschuldet werden und von diesem/dieser an die Gemeinschaft bzw. die Verwaltung zu leisten ist. Das Wohnrecht ist lediglich eine Anteilsverfügung an einem Wohnungseigentumsobjekt, die Verwaltung bleibt davon unberührt.
Wohnrecht vs. Mietrecht
Auch wenn die beiden Begriffe oft synonym verwendet werden, sind die Rechte voneinander abzugrenzen. Das Mietrecht ist im MRG (Mietrechtsgesetz) geregelt, wohingegen sich das Wohnungsgebrauchsrecht im §521 ABGB wiederfindet und auf die Wohnungsbenützung bezieht.