Im Gegensatz zu einem Alleineigentum, wo einer Person etwa ein Haus gehört, geht es beim Miteigentum darum, dass mehreren Personen eine Liegenschaft zusammen gehört. Damit nun nicht jedem alles gehört (=ideelles Miteigentum), wurde das Wohnungseigentum erfunden. Kurz zusammengefasst heißt das, dass man als Wohnungseigentümer zur alleinigen Nutzung von Teilen der Liegenschaft (z.B. einer Wohnung, einem Kfz-Stellplatz, eines Geschäftslokals,…) berechtigt ist. Die Summe aller Eigentümer bildet dann die juristische Person Wohnungseigentümergemeinschaft (=WEG), die sich um die allgemeinen Teile der Liegenschaft kümmert.
Wohnungseigentum ist das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen. §2 Abs. 1 WEG
Es ist nebenbei erwähnt auch völlig egal, ob man Wohnungseigentümer an einer Wohnung, eines Kfz-Stellplatzes, eines Geschäftslokals, eines Büros,… ist, man ist immer im rechtlichen Sinne Wohnungseigentümer. Laut Wohnungseigentumsgesetz (WEG) kann man Wohnungseigentum erwerben an:
Wohnungen, Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge und sonstigen selbstständigen Räumlichkeiten. Um zu bestimmen, was wo darunter fällt, lohnt sich ein Blick ins Gesetz für die Definitionen:
Wohnung: …ist ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbstständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen. §2 Abs. 2 Satz 2 WEG 2002
Abstellplatz für Kraftfahrzeuge: …ist eine – etwa durch Bodenmarkierung – deutlich abgegrenzte Bodenfläche, die ausschließlich zum Abstellen eines Kraftfahrzeugs gewidmet und dazu nach ihrer Größe, Lage und Beschaffenheit geeignet ist; eine Stellfläche etwa aus Metall, die zu einer technischen Vorrichtung zur Platz sparenden Unterbringung von Kraftfahrzeugen gehört, ist einer Bodenfläche gleichzuhalten (hiermit gemeint sind klassische Doppelparker). §2 Abs. 2 Satz 4 WEG 2002
sonstige selbstständige Räumlichkeit: …ist ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbstständiger Teil eines Gebäudes, dem nach seiner Art und Größe eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt, wie etwa ein selbstständiger Geschäftsraum oder eine Garage (in diese Definition fallen auch etwa Büros oder Geschäftslokale). §2 Abs. 2 Satz 3 WEG 2002
Zusätzlich zu diesen Wohnungseigentumsobjekten gibt es dann noch das sogenannte Zubehör-Wohnungseigentum:
…das mit dem Wohnungseigentum verbundene Recht, andere, mit dem Wohnungseigentumsobjekt baulich nicht verbundene Teile der Liegenschaft, wie etwa Keller- oder Dachbodenräume, Hausgärten oder Lagerplätze, ausschließlich zu nutzen. Diese rechtliche Verbindung setzt voraus, dass das Zubehörobjekt ohne Inanspruchnahme anderer Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekte zugänglich und deutlich abgegrenzt ist. §2 Abs. 3 WEG 2002
In Zusammenfassung heißt das, man kann zusätzlich zum Wohnungseigentum an den Objekten noch dazugehöriges Zubehör erwerben. Am Häufigsten ist hier sicherlich das klassische Kellerabteil. Ein Kfz-Stellplatz ist allerdings per Definition immer ein gesondertes Wohnungseigentumsobjekt, nie Zubehör.