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Die Kaution in der Miete

Die Kaution dient in der Miete zur Sicherstellung von Mietzinszahlungen oder Beschädigungen am Mietobjekt. Welche Regelungen hier im Voll- & Teilanwendungsbereich MRG gelten, finden Sie in diesem Beitrag.

Richterhammer und aufgefächerte Euroscheine

Wie funktioniert das mit der Mietkaution?

Die Mietkaution wird beim Einzug des/der Mieters/in für den/die Vermieter*in hinterlegt. Verursachte der/die Mieter*in während des laufenden Mietvertrages Schäden im Mietobjekt, dient die Kaution dem/der Vermieter*in als finanzielle Rücklage für die Reparatur. Ebenso gilt sie als Sicherstellung für nicht bezahlten Mietzins. Die Mietkaution ist also eine Sicherungsleistung und im § 16b des Mietrechtsgesetzes (MRG) geregelt, welcher sowohl für die Voll- als auch Teilanwendung gilt. Hier gibt der Gesetzgeber klare Richtlinien wie, in welcher Höhe und mit welchen Rahmenbedingungen die Kaution eingehoben werden kann. Wird die Kaution nicht benötigt, muss sie mit Ablauf des Mietvertrags zurückbezahlt werden. Im Vollausschluss MRG wiederum kann grundsätzlich alles frei vereinbart werden.

Höhe der Kaution

Grundsätzlich ist die Höhe der Kaution Vereinbarungssache. Üblich sind drei Bruttomonatsmieten (Nettomietzins + Betriebskosten + 10 % USt). Es wären aber auch bis zu sechs Bruttomonatsmieten zulässig. Eine höhere Kaution ist nur bei einem besonderen Sicherstellungsinteresse der Vermieterin/des Vermieters zulässig. Ausschlaggebend dafür sind etwa die Höhe des Mietzinses, die Bonität des/der Mieter*in, die Ausstattung des Mietobjekts oder die Zurverfügungstellung von Einrichtungsgegenständen.

Wurden bereits mehr als 6 BMM hinterlegt, kann von einer Schlichtungsstelle geprüft werden, ob eine illegale Ablöse vorliegt. Dies jedoch nur in der Vollanwendung des MRG, in allen anderen Bereichen sind Ablösen zulässig. Die Frist von 10 Jahren für die Rückforderung zu viel bezahlter Kaution beginnt mit dem Zeitpunkt der Zahlung. Nach Ablauf der Frist kann zu viel gezahlte Mietkaution nicht mehr zurückgefordert werden.

Veranlagung der Kaution

Die Kaution kann dem/der Vermieter*in in Form eines Sparbuches oder als Geldbetrag übergeben werden. Wird sie als Geldbetrag übergeben, muss sie der/die Vermieter*in auf einem Sparbuch oder einer anderen gleichartigen Veranlagungsform (gleich gute Verzinsung und gleich hohe Sicherheit wie eine Spareinlage, wenn sie eine eindeutige Abgrenzung vom Vermögen der Vermieterin/des Vermieters und bei deren/dessen Insolvenz eine Absonderung ermöglicht) fruchtbringend veranlagen. So wird gewährleistet, dass der/die Mieter*in die ihm/ihr zustehenden Zinsen (welche heutzutage jedoch kaum nennenswert sind) erhält und die hinterlegte Mietkaution auch dann zurückbekommt, wenn der/die Vermieter*in pleitegeht, es handelt sich somit um eine Art Mietkautionsversicherung.

Der/die Vermieter*in ist dazu verpflichtet, auf Rückfragen einen Nachweis über die Art der Veranlagung zu liefern. Die Zinserträge darf er/sie nicht einbehalten, sondern sie sind an den/die Mieter*in auszuzahlen. Wo das Geld angelegt wird und ob ein fixer oder flexibler Zinssatz gewählt wird, bleibt eine Entscheidung des/der Vermieters/in. Hauptsache ist, dass mit dem Geld nicht spekuliert wird. Folgende Einzahlungs- & Veranlagungsformen haben sich (in absteigender Reihenfolge) durchgesetzt, müssen jedoch jeweils im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart werden:

Barkaution

Wenn die Mietkaution in bar an den/die Vermieter*in übergeben, bedenken Sie als Mieter*in, dass Sie die Hinterlegung der Mietzinskaution jederzeit beweisen können müssen. Lassen Sie sich also unbedingt eine Quittung über die Zahlung des vollen Betrages aushändigen.

Mietkautionskonto

Das Mietkautionskonto hat sich in den letzten Jahren zu einer der beliebtesten Formen der Hinterlegung der Kaution für die Wohnung oder das Haus entwickelt. Es kann vom/von der Vermieter*in oder aber auch vom/von der Mieter*in angelegt werden. Es gibt verschiedene Formen des Anlegens der Kaution auf einem Mietkautionskonto. Dies können das klassische Sparbuch, ein Mietkautionstagesgeldkonto, eine Bankbürgschaft, eine Mietkautionsbürgschaft oder aber auch ein Mietkautionsdepot sein.

Sparbuch

Das klassische Sparbuch legen Vermieter/Mieter extra an, händigen es im letzten Fall dem Vermieter aus oder verpfänden es an ihn. Die Zinsen fürs Sparbuch sind aber mittlerweile sehr gering, liegen meist so um die 0,1 Prozent, sodass sich diese Form der Kautionshinterlegung kaum noch lohnt. Zudem kostet die Einrichtung des Mietkautionskontos in Form eines Sparbuches bei einigen Banken sogar eine Gebühr.

Tagesgeldkonto

Auch ein Tagesgeldkonto oder ein Festgeldkonto kann zur Hinterlegung der Kaution genutzt werden, Es wird ebenso wie das Sparbuch an den/die Vermieter*in verpfändet. Der Nachteil bei diesen Konten ist aber, dass der/die Vermieter*in eventuell nicht immer sofort auf das Geld zugreifen kann.

Bankbürgschaft

Eine andere Möglichkeit, die Mietkaution zu hinterlegen, ist die Bankbürgschaft. Hier garantiert die Bank dem/der Vermieter*in für Zahlungen des/der Mieters/in bis zu Höhe der Kaution aufzukommen. Um eine Bankbürgschaft zu bekommen, benötigen Mieter*innen in der Regel ein Bankkonto bei der jeweiligen Bank und eine einwandfreie Bonität. Außerdem berechnen auch hier die Banken oftmals Gebühren.

Mietkautionsbürgschaft oder Mietvertragsversicherung

Bei der Mietkautionsbürgschaft handelt es sich im Prinzip um eine Versicherung in Höhe des Kautionsbetrages. Mieter*innen zahlen lediglich ein Bruchteil der Kaution an die Versicherung. Diese Zahlungen könne monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder einmal im Jahr fällig sein. Die Versicherung bürgt gegenüber dem/der Vermieter*in bis zur Höhe der Kaution, die hinterlegt werden sollte. Im Normalfall beläuft sich die Höhe der Zahlungen auf circa 4 – 5 % der Kautionssumme pro Jahr.

Die Versicherung stellt dem/der Mieter*in eine Bürgschaftsurkunde aus, die er/sie dem/der Vermieter*in überreichen kann. Die Mietkautionsversicherung ist oft recht umständlich in ihrem Verfahren des Abschlusses. Auch können die ständigen Zahlungen an die Versicherung nach vielen Jahren des Wohnens zur Miete in der gleichen Wohnung schon mal in die Nähe der eigentlichen Kaution kommen, oder aber sogar deren Höhe im Laufe der Jahre übersteigen. Achten Sie als Mieter*in bei Abschluss einer Kautionsversicherung darauf, dass Sie jederzeit die Möglichkeit haben, die Kaution wieder umzuschichten, also den Versicherungsvertrag zu lösen.

Mietkautionsdepot

Für ein Mietkautionsdepot müssen Vermieter*in und Mieter*in ein bisschen risikofreudig sein. Die Anlage in Fonds und Aktien ist aber ebenfalls eine Möglichkeit, die Kaution zu hinterlegen. Auch die Depots werden dann an den/die Vermieter*in verpfändet. Alle Formen der Mietkautionshinterlegung können laut Gesetz immer in eine andere Form umgewandelt werden. Wollen Sie als Mieter*in eine Geldanlage in eine andere Form umwandeln, sprechen Sie sich mit dem/der Vermieter*in ab. Diese/r gibt Ihnen die Verpfändungserklärung oder das Mietkautionskonto zurück und Sie können das Vermögen dann in einer anderen Art anlegen.

Mietkaution auf Kredit

Kann man die volle Kaution nicht sofort an den/die Vermieter*in zahlen, weil nicht genügend Geld vorhanden ist, denken manche Menschen daran, für die Kaution einen Kredit aufzunehmen. Das ist natürlich grundsätzlich möglich, aber auch damit verbunden, dass Sie dann eine Belastung in Form der monatlichen Raten für die Rückzahlung auf sich nehmen. Setzen Sie sich in diesem Fall mit Ihrer Bank in Verbindung zu, und sprechen Sie über eine anderen Möglichkeit, wie der Übernahme einer Bürgschaft. Eine Mietkautionsversicherung kann in diesem Fall auch eine Lösung sein.

Mietkaution auf Raten

Es gibt auch die Möglichkeit, die Mietkaution auf Raten zu zahlen. Sie haben darauf kein generelles Anrecht, aber manche Vermieter*innen lassen da mit sich reden und gehen auf eine Ratenzahlung ein. Scheuen Sie sich nicht, in solch einem Fall das Gespräch mit dem/der Vermieter*in zu suchen.

Fälligkeit der Kaution

Manche Vermieter*innen verlangen die Zahlung der Mietkaution vielleicht schon vor der Unterzeichnung des Mietvertrags, das ist aber nicht zulässig. Da die Mietkaution zur Sicherung von Forderungen, die sich aus dem Mietverhältnis ergeben, dient, ist sie auch erst mit Abschluss des Mietvertrages zur Zahlung fällig. Vom Einzug ist sie allerdings unabhängig. Wichtig ist hier abseits der gesetzlichen Erfordernissen: Art der Zahlung und Veranlagung werden gänzlich im Mietvertrag geregelt.

Zurückzahlung der Kaution

Die Wohnung muss von der Mieterin/dem Mieter in dem Zustand zurückgestellt werden, in dem sie/er sie angemietet hat. Sonst darf die Vermieterin/der Vermieter auf die Kaution zurückgreifen.

“Gewöhnliche Abnutzung” muss der/die Vermieter*in hinnehmen. Im Normalfall, wenn es keine Beanstandungen seitens des/der Vermieter*in gibt, erhält der/die Mieter*in nach Beendigung des Mietvertrags die Kaution inklusive Zinsen vom/von der Vermieter*in zurück. Andernfalls besteht die Möglichkeit, die Kaution auch im Wege der außergerichtlichen Streitschlichtung zurückzufordern. Da der Begriff gewöhnliche Abnutzung immer wieder zu Missverständnissen führt, hier kurz erläutert, was darunter fällt:

  • Kleinere Löcher, Kratzer im Parkettboden und Verfärbungen durch Lichteinfall sind normale Begleiterscheinungen des Wohnens – nicht aber zerbrochene Fliesen oder faustgroße Löcher in der Wand
  • Das Streichen der Wände in Pastellfarben gehört hier ebenfalls dazu – nicht aber grelle Farben wie Knallrot oder Kohlrabenschwarz

Die Frage, was genau unter den Begriff Mangel oder Abnutzung fällt, muss im Falle eines Rechtsstreits per Einzelfallbeurteilung entschieden werden. Hat der/die Mieter*in das Mietobjekt nicht leer zurückgelassen oder ist dem/der Vermieter*in noch einen Teil der Miete schuldig, dient die Kaution ebenfalls zur Tilgung. Falls nicht, muss die Kaution, samt Zinsen zurückbezahlt werden.

Lt. § 16b MRG muss die Mietkaution sofort nach Rückstellung des Mietobjekts zurückbezahlt werden. Hierzu können aber schon einmal 2 Wochen vergehen, um den Zustand bei Übergabe mit jenem bei Übernahme zu vergleichen. Wenn es länger als die zwei Wochen dauert, oder der/die Vermieter*in aus anderen Gründen die Rückzahlung der Kaution gänzlich verweigert, können Mieter*innen den/die Vermieter*in schriftlich zur Rückzahlung auffordern. Die Gründe können vielfältig sein, doch meistens geht es dabei um Mängel im Mietobjekt, die Mieter*innen verursacht haben, oder Umbauten, die mit dem/der Vermieter*in nicht abgesprochen waren und für deren Rückbau nun die Kaution verwendet werden soll. Nicht in allen Fällen aber hat der/die Vermieter*in auch das Recht, die Kaution einzubehalten. Folgende 2 Möglichkeiten gibt es dann für Mieter*innen:

  1. Die Kaution wurde in Bar hinterlegt bzw. überwiesen. Im Außenstreitverfahren stellen Mieter*innen einen Antrag auf Feststellung des Betrages. Schlichtungsstellen suchen dann nach einer Lösung.
  2. Die Kaution befindet sich auf einem Sparbuch oder einem anderweitig verpfändeten Konto. Beim zuständigen Bezirksgericht reichen Mieter*innen Klage auf Rückzahlung ein.

Oft gestellte Fragen

Wie hoch darf eine Mietkaution sein?

Grundsätzlich ist die Höhe der Kaution Vereinbarungssache. Üblich sind drei Bruttomonatsmieten (Nettomietzins + Betriebskosten + 10 % USt). Es wären aber auch bis zu sechs Bruttomonatsmieten zulässig. Eine höhere Kaution ist nur bei einem besonderen Sicherstellungsinteresse der Vermieterin/des Vermieters zulässig.

Wie kann die Mietkaution übergeben werden?

Die Kaution kann dem/der Vermieter*in in Form eines Sparbuches oder als Geldbetrag übergeben werden. Wird sie als Geldbetrag übergeben, muss sie der/die Vermieter*in auf einem Sparbuch oder einer anderen gleichartigen Veranlagungsform (gleich gute Verzinsung und gleich hohe Sicherheit wie eine Spareinlage, wenn sie eine eindeutige Abgrenzung vom Vermögen der Vermieterin/des Vermieters und bei deren/dessen Insolvenz eine Absonderung ermöglicht) fruchtbringend veranlagen.

Wann muss die Mietkaution bezahlt werden?

Da die Mietkaution zur Sicherung von Forderungen, die sich aus dem Mietverhältnis ergeben, dient, ist sie auch erst mit Abschluss des Mietvertrages zur Zahlung fällig. Vom Einzug ist sie allerdings unabhängig.

Wann dürfen Vermieter*innen die Kaution behalten?

Die Wohnung muss von der Mieterin/dem Mieter in dem Zustand zurückgestellt werden, in dem sie/er sie angemietet hat. Sonst darf die Vermieterin/der Vermieter auf die Kaution zurückgreifen. “Gewöhnliche Abnutzung” muss der/die Vermieter*in jedoch hinnehmen. Ebenfalls einbehalten werden kann die Kaution, wenn es Außenstände aus Mietzahlungen gibt.

Wann muss die Mietkaution zurückbezahlt werden?

Lt. § 16b MRG muss die Mietkaution (und die Zinserträge aus der Veranlagung) sofort nach Rückstellung des Mietobjekts zurückbezahlt werden. Hierzu können aber schon einmal 2 Wochen vergehen, um den Zustand bei Übergabe mit jenem bei Übernahme zu vergleichen. Wenn es länger als die zwei Wochen dauert, oder der/die Vermieter*in aus anderen Gründen die Rückzahlung der Kaution gänzlich verweigert, können Mieter*innen den/die Vermieter*in schriftlich zur Rückzahlung auffordern.

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Kurz zusammengefasst

Die Mietkaution wird direkt nach dem Mietvertragsabschluss des/der Mieters/in für den/die Vermieter*in hinterlegt. Verursachte der/die Mieter*in während des laufenden Mietvertrages Schäden im Mietobjekt (außerhalb der sogenannten gewöhnlichen Abnutzung), dient die Kaution dem/der Vermieter*in als finanzielle Rücklage für die Reparatur. Ebenso gilt sie als Sicherstellung für nicht bezahlten Mietzins. Wird die Kaution nicht benötigt, muss sie mit Ablauf des Mietvertrags zusammen mit den Zinserträgen durch die Veranlagung zurückbezahlt werden.

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