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Leerstandsabgabe Tirol: Wer wann zahlen muss

Im Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz gilt mit 1.1.2023 und seither ist auch eine Abgabe für leerstehende Wohnungen zu bezahlen. Wann die Leerstandsabgabe von Wohnungseigentümer*innen zu bezahlen ist.

leerstehende Wohnung, Wohnzimmer mit grauem Boden

Was ist die Leerstandsabgabe?

Das Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz (TFLAG) verpflichtet die Gemeinden zur Einhebung dieser Abgabe, welche nach der Nutzfläche der Wohnung und den Kalendermonaten ohne Wohnsitz zu bemessen ist. Dabei hat jede Gemeinde eine Verordnung über die Höhe der monatlichen Abgabe pro Quadratmeter zu erlassen. Mindest- und Höchstbeträge sind durch gesetzlich festgelegt. Für jene Gemeinden, die im Rahmen des Grundverkehrsrechts als “Vorbehaltsgemeinden” ausgewiesen werden und in denen damit der Wohnungsdruck nachweislich besonders hoch ist, können die Sätze jeweils verdoppelt werden.

Vorbehaltsgemeinden Tirol (2022)

Wann gilt die Leerstandsabgabe?

Die Leerstandsabgabe gilt für

  • Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden,
  • die über einen durchgehenden Zeitraum von sechs Monaten nicht als Wohnsitz verwendet werden (Leerstand)

Maßgeblich hierfür sind nur ganze Monate. Beginnt oder endet die Wohnsitznahme beispielsweise in der Mitte des Monats, so ist der betreffende Monat nicht zu zählen. Als Wohnsitz im Sinne des TFLAG gilt der Hauptwohnsitz, der Freizeitwohnsitz, Wohnsitze zur Ausübung eines Berufes oder einer Erwerbstätigkeit sowie Wohnsitze, die für die Dauer des Besuches von Schulen, Hochschulen oder Universitäten verwendet werden. Zweitwohnsitze unterliegen daher nicht zugleich der Freizeitwohnsitzabgabe und der Leerstandsabgabe. Die Leerstandsabgabe und die Zweitwohnsitzabgabe schließen einander aus. Solange Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden als Wohnsitz im vorgeschriebenen Sinn verwendet werden, kann aufgrund der Legaldefinition kein Leerstand vorliegen.

Ausnahmen der Leerstandsabgabe

Trotz Leerstand ausgenommen von der Abgabenpflicht sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden,

  • die aus rechtlichen, bautechnischen oder vergleichbaren Gründen nicht gebrauchstauglich oder nutzbar sind.
  • mit bis zu zwei Wohnungen, in denen die bzw. der Eigentümer*in des Gebäudes in einer der Wohnungen ihren Hauptwohnsitz hat.
  • die für gewerbliche, land- und forstwirtschaftliche oder berufliche Zwecke verwendet werden, wie insbesondere Büros, Privatzimmer und Geschäftslokale.
  • die von den Eigentümer*innen aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen (z.B. nach Übersiedelung in ein Pflegeheim) nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden können.
  • die trotz geeigneter Bemühungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht zum ortsüblichen Mietzins vermietet werden können.
  • die betriebstechnisch notwendig sind, Wohnungen im Rahmen land- und/oder forstwirtschaftlicher Betriebe sowie Dienst- und Naturalwohnungen.
  • für die ein zeitnaher Eigenbedarf besteht.

Der jeweilige Ausnahmetatbestand ist vom Abgabenpflichtigen im Zuge der Abgabenerklärung bekannt zu geben und glaubhaft zu machen.

Wer schuldet die Leerstandsabgabe?

Abgabenschuldner*in ist grundsätzlich die bzw. der Eigentümer*in des Grundstückes, auf dem sich der Leerstand befindet. Ideelle Miteigentümer*innen schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand also solidarisch. Im Fall von Wohnungseigentum sind die Wohnungseigentümer*innen allein die Abgabenschuldner*innen.

Wann entsteht der Anspruch der Gemeinden?

Der Abgabenanspruch entsteht für die ersten sechs Kalendermonate mit Vollendung des sechsten Monats, in dem ein Leerstand besteht. In weiterer Folge entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats. Die Leerstandsabgabe wurde als Selbstbemessungsabgabe konzipiert. Die Abgabenschuldner*innen haben die Abgabe für die im abgelaufenen Kalenderjahr entstandenen Abgabenansprüche selbst bis zum 30. April des Folgejahres zu bemessen und unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlage an die Gemeinde zu entrichten. Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabenschuldner*innen eine Abgabenerklärung einzureichen und maßgebliche Unterlagen vorzulegen.

Die Strafen werden von den jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörden eingehoben und sind folgendermaßen geregelt:

  • bis zu € 1.000,- bei Nichtvorlage der Unterlagen
  • bis zu € 10.000,- bei Nichtmeldung des Ausnahmetatbestandes
  • bis zu maximal € 50.000,- bei Hinterziehung der Abgabe

Höhe der Abgabe

Die Abgabe wird nach der Nutzfläche (in Quadratmeter) des leerstehenden Gebäudes bzw. der leerstehenden Wohnung bemessen. Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Bei der Berechnung der Nutzfläche sind Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Gänge, Treppen, offene Balkone, Loggien und Terrassen nicht zu berücksichtigen. Wie erwähnt setzt das TFLAG nur Mindest- & Höchstbeträge fest (die bei Vorbehaltsgemeinden doppelt so hoch sein kann), die genaue Höhe bestimmt jede Gemeinde selbst.

Folgende monatlich zu bezahlende Mindest- & Höchsthöhen gelten (bei Vorbehaltsgemeinden das Doppelte):

  • bis 30 m²: min. 10 € bis max. 25 €
  • mehr als 30 m²: min. 20 € bis max. 50 €
  • mehr als 60 m²: min. 30 € bis max. 70 €
  • mehr als 90 m²: min. 45 € bis max. 100 €
  • mehr als 150 m²: min. 60 € bis max. 135 €
  • mehr als 200 m²: min. 75 € bis max. 175 €
  • mehr als 250 m²: min. 90 € bis max. 215 €

Oft gestellte Fragen

Wann gilt die Leerstandsabgabe in Tirol?

Die Leerstandsabgabe gilt für Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden, die über einen durchgehenden Zeitraum von sechs Monaten nicht als Wohnsitz verwendet werden (Leerstand). Maßgeblich hierfür sind nur ganze Monate.

Wer schuldet die Leerstandsabgabe in Tirol?

Abgabenschuldner*in ist grundsätzlich die bzw. der Eigentümer*in des Grundstückes, auf dem sich der Leerstand befindet. Ideelle Miteigentümer*innen schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand also solidarisch. Im Fall von Wohnungseigentum sind die Wohnungseigentümer*innen allein die Abgabenschuldner*innen.

An wen ist die Leerstandsabgabe zu bezahlen?

An die jeweilige Gemeinde, in der sich der Leerstand befindet. Diese legt auch die konkrete Höhe der Leerstandsabgabe fest.

Wann entsteht der Abgabeanspruch?

Der Abgabenanspruch entsteht für die ersten sechs Kalendermonate mit Vollendung des sechsten Monats, in dem ein Leerstand besteht. In weiterer Folge entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats.

Wie muss bezahlt werden?

Die Leerstandsabgabe wurde als Selbstbemessungsabgabe konzipiert. Die Abgabenschuldner*innen haben die Abgabe für die im abgelaufenen Kalenderjahr entstandenen Abgabenansprüche selbst bis zum 30. April des Folgejahres zu bemessen und unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlage an die Gemeinde zu entrichten. Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabenschuldner*innen eine Abgabenerklärung einzureichen und maßgebliche Unterlagen vorzulegen.

Was passiert, wenn meine Gemeinde zu den Vorbehaltsgemeinden zählt?

Der gesetzliche Mindest- & Höchstsatz darf doppelt so hoch sein.

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Kurz zusammengefasst

Das Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz (TFLAG) verpflichtet die Gemeinden zur Einhebung der Leerstandsabgabe, welche nach der Nutzfläche der Wohnung und den Kalendermonaten ohne Wohnsitz (durchgängig min. 6) zu bemessen ist. Dabei hat jede Gemeinde eine Verordnung über die Höhe der monatlichen Abgabe pro Quadratmeter zu erlassen. Mindest- und Höchstbeträge sind durch gesetzlich festgelegt. Für jene Gemeinden, die im Rahmen des Grundverkehrsrechts als “Vorbehaltsgemeinden” ausgewiesen werden und in denen damit der Wohnungsdruck nachweislich besonders hoch ist, können die Sätze jeweils verdoppelt werden.

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