Die Leerstandsabgabe gilt für
- Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden,
- die über einen durchgehenden Zeitraum von sechs Monaten nicht als Wohnsitz verwendet werden (Leerstand)
Maßgeblich hierfür sind nur ganze Monate. Beginnt oder endet die Wohnsitznahme beispielsweise in der Mitte des Monats, so ist der betreffende Monat nicht zu zählen. Als Wohnsitz im Sinne des TFLAG gilt der Hauptwohnsitz, der Freizeitwohnsitz, Wohnsitze zur Ausübung eines Berufes oder einer Erwerbstätigkeit sowie Wohnsitze, die für die Dauer des Besuches von Schulen, Hochschulen oder Universitäten verwendet werden. Zweitwohnsitze unterliegen daher nicht zugleich der Freizeitwohnsitzabgabe und der Leerstandsabgabe. Die Leerstandsabgabe und die Zweitwohnsitzabgabe schließen einander aus. Solange Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden als Wohnsitz im vorgeschriebenen Sinn verwendet werden, kann aufgrund der Legaldefinition kein Leerstand vorliegen.
Ausnahmen der Leerstandsabgabe
Trotz Leerstand ausgenommen von der Abgabenpflicht sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden,
- die aus rechtlichen, bautechnischen oder vergleichbaren Gründen nicht gebrauchstauglich oder nutzbar sind.
- mit bis zu zwei Wohnungen, in denen die bzw. der Eigentümer*in des Gebäudes in einer der Wohnungen ihren Hauptwohnsitz hat.
- die für gewerbliche, land- und forstwirtschaftliche oder berufliche Zwecke verwendet werden, wie insbesondere Büros, Privatzimmer und Geschäftslokale.
- die von den Eigentümer*innen aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen (z.B. nach Übersiedelung in ein Pflegeheim) nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden können.
- die trotz geeigneter Bemühungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht zum ortsüblichen Mietzins vermietet werden können.
- die betriebstechnisch notwendig sind, Wohnungen im Rahmen land- und/oder forstwirtschaftlicher Betriebe sowie Dienst- und Naturalwohnungen.
- für die ein zeitnaher Eigenbedarf besteht.
Der jeweilige Ausnahmetatbestand ist vom Abgabenpflichtigen im Zuge der Abgabenerklärung bekannt zu geben und glaubhaft zu machen.