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Vergebührung von Bestandsverträgen

Grundsätzlich sind Bestandsverträge (Miete & Pacht) gebührenpflichtig. Hiervon sind Wohnungsmietverträge jedoch befreit. Wir erklären wie die Gebühr errechnet und ans Finanzamt abgeführt wird.

Mietvertrag wird unterschrieben

Was fällt unter die Gebührenpflicht?

Miet- und Pachtverträge sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Ausschlaggebend hierfür ist:

  • Vertrag (Miet- oder Pachtvertrag)
  • über eine unverbrauchbare Sache (Immobilie)
  • auf eine gewisse Zeit (befristet oder unbefristet)
  • gegen einen gewissen Preis (d.h. Leihe ist davon ausgeschlossen, da diese unentgeltlich ist)
  • als Urkunde (d.h. schriftlich oder elektronisch unterschrieben)

Unerheblich ist, ob es auch zur Erfüllung des Rechtsgeschäfts kommt bzw. ob der digital signierte Vertrag auch ausgedruckt wird oder nicht.

Ausnahme Wohnungsmietverträge

Seit November 2017 sind Mietverträge über Wohnungen und Wohnräume die zu Wohnzwecken dienen von der Gebührenpflicht befreit.

Wohnräume sind hierbei definiert als Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich sonstiger selbständiger Räume und anderer Teile der Liegenschaft (wie Keller- und Dachbodenräume, Abstellplätze und Hausgärten, die typischerweise Wohnräumen zugeordnet sind). Dabei ist grundsätzlich egal, in welchen Anwendungsbereich des MRG diese Wohnräume fallen.

Wohnzwecken dienen Gebäude oder Räumlichkeiten in Gebäuden dann,

  • wenn sie dazu bestimmt sind, in abgeschlossenen Räumen privates Leben, speziell auch Nächtigung, zu ermöglichen.

Unter die Befreiung fällt nicht nur die Vermietung oder Nutzungsüberlassung der eigentlichen Wohnräume, sondern auch die mitvermieteten Nebenräume wie Keller- und Dachbodenräume. Auch ein gemeinsam (das heißt im selben Vertrag) mit dem Wohnraum mitvermieteter Kfz-Abstellplatz oder Garten zählt dazu. Voraussetzung ist, dass die Nutzung zu Wohnzwecken überwiegt, was immer vorliegt, wenn die Wohnfläche größer ist als das des Zubehörs.

Höhe der Gebühr

Allgemein gesagt beträgt die Gebühr für Miet- und Pachtverträge 1% des Werts. Dieser Wert bemisst sich nach der Höhe des vereinbarten Entgeltes (also Hauptmietzins/Pachtzins + Betriebskosten + Umsatzsteuer) und der Dauer des Vertrages. Bei befristeten Verträgen ist dies einfach zu errechnen:

Verträge auf bestimmte Zeit

Bei Verträgen auf bestimmte Dauer (befristet) muss das gesamte für die vereinbarte Zeit zu leistende Entgelt der Vergebührung zu Grunde gelegt werden. Bei langen Befristungen jedoch maximal 18 Jahre. z.B.

  • Mietvertrag für ein Geschäftslokal, Vertragsdauer 3 Jahre, monatlicher Mietzins (inkl. Betriebskosten und Umsatzsteuer) 1.800 € Jahreswert: 1.800 € x 12 = 21.600 €
    Vergebührung: 21.600 € x 3 : 100 = 648 € Gebühr

Verträge auf unbestimmte Zeit

Wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit (unbefristet) geschlossen, sind wiederkehrende Leistungen (wie Miete-, Pacht- und Betriebskosten) mit dem dreifachen Jahreswert anzusetzen, zuzüglich allfälliger Einmalleistungen (z.B. Investitionsablösen). z.B.

  • Pachtvertrag für einen Gastronomiebetrieb, unbestimmte Dauer, monatlicher Mietzins (inkl. Betriebskosten und Umsatzsteuer) 1.500 €
    Jahreswert: 1.500 € *12 = 18.000 €
    Vergebührung: 18.000 € x 3 : 100 = 540 € Gebühr

Kommt bei dieser Berechnung ein Wert unter 150 € heraus, entfällt die Gebühr.

Berechnung und Abfuhr an das Finanzamt

Die Gebühr muss vom Bestandgeber (Vermieter*in/Verpächter*in) selbst berechnet werden und bis zum 15. Tag des dem Entstehen der Gebührenschuld (grundsätzlich der Tag der Vertragsunterzeichnung) zweitfolgenden Monats an das Finanzamt Österreich entrichtet werden. z.B.

  • Der Mietvertrag wurde am 1.6.2023 geschlossen. Die Vergebührung muss am 15.8.2023 entrichtet werden

Bis zum Fälligkeitstag muss auch eine Anmeldung über das Rechtsgeschäft an das Finanzamt übermittelt werden, welche die zur Berechnung erforderlichen Angaben (Befristung oder unbefristet, Höhe des Entgelts) enthält. Hierfür steht beim Finanzamt sowie online als Download ein amtlicher Vordruck zur Verfügung. Die Urkunde über den Bestandsvertrag selbst muss nicht übermittelt werden. Jedoch muss auf der Urkunde ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung angebracht werden, welcher den berechneten Gebührenbetrag, das Datum der Selbstberechnung und die Unterschrift des/der Bestandgebers/in enthält.

Oft gestellte Fragen

Müssen Wohnungsmietverträge vergebührt werden?

Nein, seit November 2017 sind Mietverträge über Wohnungen und Wohnräume die zu Wohnzwecken dienen von der Gebührenpflicht befreit.

Was muss vergebührt werden?

Alle Bestandsverträge (Miete & Pacht) mit Ausnahme von Wohnungsmietverträgen.

Wann ist die Vergebührung fällig?

Die Gebühr muss vom Bestandgeber (Vermieter*in/Verpächter*in) selbst berechnet werden und bis zum 15. Tag des dem Entstehen der Gebührenschuld (grundsätzlich der Tag der Vertragsunterzeichnung) zweitfolgenden Monats an das Finanzamt Österreich entrichtet werden.

Wie hoch ist die Vergebührung?

Allgemein gesagt beträgt die Gebühr für Miet- und Pachtverträge 1% des Werts. Dieser Wert bemisst sich nach der Höhe des vereinbarten Entgeltes (also Hauptmietzins/Pachtzins + Betriebskosten + Umsatzsteuer) und der Dauer des Vertrages. Bei Befristungen über 18 Jahre werden max. 18 Jahre herangezogen, bei unbefristeten Miet-/Pachtverhältnissen werden 3 Jahre angesetzt.

Muss die Vergebührung am Mietvertrag angemerkt werden?

Ja, es muss auf der Urkunde ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung angebracht werden, welcher den berechneten Gebührenbetrag, das Datum der Selbstberechnung und die Unterschrift des/der Bestandgebers/in enthält.

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Kurz zusammengefasst

Miet- und Pachtverträge sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Eine Ausnahme sind Wohnungsmietverträge. Die Gebühr muss vom Vermieter selbst errechnet und 2 Monate nach Mietvertragsunterfertigung bis zum 15. des Monats an das Finanzamt abgeführt werden.

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