Der Sachwert einer Liegenschaft ergibt sich aus der Summe aus Bodenwert, Gebäudewert sowie dem Bauwert sonstiger Bestandteile (etwa Außenanlagen), die jeweils getrennt voneinander ermittelt werden. Dabei werden auch sonstige wertbeeinflussende Faktoren berücksichtigt. In Kurzform kann also gesagt werden:
Sachwert = (Bodenwert + Gebäudewert + weitere Bestandteile der Immobilie) * Marktanpassungsfaktor
Gehen wir nochmal näher auf die wichtigsten Faktoren hierfür ein:
Bodenwert
Der Bodenwert eines Grundstücks wird mit dem Vergleichswertverfahren ermittelt. Dabei werden die Kaufpreise vergleichbarer, unbebauter Liegenschaften herangezogen. Das ergibt wiederum einen fiktiven Wert der unbebauten Liegenschaft, für den die abgeleitete vorhandene Bebauung und Aufschließung berücksichtigt wird. Allenfalls erforderliche Zu- & Abschläge werden nach Erfahrungssätzen bestimmt.
Neubauwert & Herstellungskosten
Der Bauwert eines Gebäudes wird ermittelt, indem Wertminderungen von den Herstellungskosten (Neubaukosten), die auf Mängel, Schäden und Alter zurückzuführen sind, sowie sonstige wertmindernde Faktoren abgezogen oder wersteigernde Faktoren dazu gerechnet werden. Die Herstellungs- oder Neubaukosten eines Gebäudes setzen sich aus den Bau- und Baunebenkosten sowie den Ausgaben für Fachleute, Planung, und Genehmigungen zusammen. Dabei werden jedoch nicht die tatsächlichen Ausgaben berücksichtigt, sondern zeitlich angepasste Richtpreise.
Alterswertminderung
Die Wertminderung wird nach dem Verhältnis der Restnutzungsdauer zur Gesamtnutzungsdauer der baulichen Anlagen bestimmt. Dabei kann je nach Art der Nutzung und der Pflegeintensität, sowie dem Alter der baulichen Anlagen von einer gleichmäßigen oder von einer altersmäßig zunehmenden oder abnehmenden Wertminderung ausgegangen werden. Ist das Gebäude aufgrund des Alters schon gänzlich abgeschrieben, kann ein sogenanntes fiktives Baujahr herangezogen werden, von dem aus die Restnutzungsdauer errechnet wird.
Wertminderung infolge von Mängeln, Schäden oder rückgestauten Reparaturbedarfs
Die Wertminderung ist nach Erfahrungswerten oder nach den für die Beseitigung erforderlichen Kosten zu bestimmen. Die Beseitigungskosten sind jedenfalls dann anzusetzen, wenn die Beseitigung für die weitere Benützung unabdingbar ist.
Wertminderung infolge verlorenem Bauaufwands
Der Teil der Baukosten, der bei einem Verkauf vom Markt nicht abgegolten wird, weil das Gebäude den zeitgemäßen Vorstellungen, z.B. durch unwirtschaftlichen Aufbau (Grundrissgestaltung, übergroße Raumhöhen) oder aufwendige Extraausführung nicht voll entspricht oder eine starke Zweckgebundenheit aufweist (insb. bei Industriebauten), ist als wirtschaftliche Wertminderung nach Erfahrungswerten zu bestimmen.
Wert von sonstigen Bestandteilen & Zubehör
Der Wert sonstiger Bestandteile, wozu auch die Einrichtungen, Außenanlagen und eine besondere Ausstattung zählen, ist ausgehend von Erfahrungssätzen oder von den gewöhnlichen Herstellungskosten zu bestimmen. Er ist nur insoweit anzusetzen, als er nicht schon im Bauwert berücksichtigt ist. Das gilt auch für Zubehör, wenn dieses in die Wertermittlung einzubeziehen ist.
Insgesamt ergibt sich daraus folgendes Ablaufschema (nach ÖNORM B1802 der Liegenschaftsbewertung):