Wie funktioniert nun das Schema für die Abrechnung der Kosten. Dazu erstmal die wichtigsten Kostenpunkte kurz erklärt:
Versorgungskosten
Versorgungskosten beinhalten Energiekosten und die sonstigen Kosten des Betriebs. Wenn es eine gemeinsame Versorgungsanlage für Heizung und Warmwasser gibt, werden diese, sofern nichts anderes vorgesehen ist, nach dem Verhältnis 60 % Heizkosten, 40 % Warmwasserkosten getrennt.
Energiekosten
Energiekosten sind die Kosten jener Energieträger, die zur Umwandlung in Wärme oder Kälte bestimmt sind (z.B. Kohle, Öl, Gas, Strom, Biomasse, Abwärme) und die Kosten der sonst für den Betrieb der gemeinsamen Versorgungsanlage erforderlichen Energieträger (z.B. Stromkosten für die Umwälzpumpe, für den Brenner oder für die Regelung der Aggregate). Diese Kosten werden für Heizung und für Warmwasser jeweils zu 70 % nach Verbrauch und zu 30 % nach versorgbarer Nutzfläche (dazu später mehr) getrennt. Für Kaltwasserkosten gilt, dass die Energiekosten zu 90 % nach Verbrauch und zu 10 % nach versorgbarer Nutzfläche getrennt werden. Wenn der Wärme- oder Kältelieferungsvertrag jedoch eine Trennung des Preises in einen verbrauchsabhängigen Anteil (Arbeitspreis) und verbrauchsunabhängigen Anteil (Grundpreis, Messpreis) vorsieht, betrifft die genannte Aufteilung nur den verbrauchsabhängigen Teil, der verbrauchsunabhängige Teil muss zu 100% nach versorgbarer Nutzfläche abgerechnet werden.
Sonstige Kosten des Betriebs
Das sind alle übrigen Kosten des Betriebs, zu denen die Kosten für die Betreuung und Wartung einschließlich des Ersatzes von Verschleißteilen (insbesondere von Vorrichtungen zur Erfassung der Verbrauchsanteile – also Zähler) und die Kosten der Abrechnung gehören. Nicht dazu gehört der Aufwand für die Erhaltung oder Verbesserung der gemeinsamen Versorgungsanlage, diese Kosten zählen zu den Betriebskosten bzw. können im Fall einer Sanierung über die Instandhaltungsrücklage abgerechnet werden. Die sonstigen Kosten des Betriebs sind zu 100% auf die versorgbare Nutzfläche aufzuteilen.
Was ist die versorgbare Nutzfläche?
Die versorgbare Nutzfläche ist die Fläche der einzelnen Einheiten, die mit Wärme/Kälte versorgbar ist. Früher, als Kälte noch nicht teil des HeizKG war, sprach man von der beheizbaren Nutzfläche. Es zählen also alle Räume, die versorgbar sind. Flächen wie Terrasse und Balkon, sowie nicht beheizbare Wintergärten/überdachte Loggias werden hier nicht hinzugezählt. Sind Wintergärten/überdachte Loggias hingegen beheizbar, müssen sie der versorgbaren Nutzfläche hinzugezählt werden. Das ist nur einer der vielen Gründe, warum der nachträgliche Einbau eines Wintergartens (für den auch das Änderungsrecht nach WEG gilt) so kompliziert ist.
Gibt es die Möglichkeit zur abweichenden Kostenverteilung?
Grundsätzlich ja, wie auch schon im Artikel Betriebskostenabrechnung angesprochen. Hier gilt grundsätzlich eine 2/3 Mehrheit aller Wohnungseigentümer*innen als erforderlich. Allerdings kann man die abweichende Kostenverteilung nur in einem gewissen Rahmen durchsetzen:
- Für Versorgungskosten ist eine abweichende Kostenverteilung für 50-70 % Heizkosten und entsprechend 30-50% Warmwasserkosten möglich
- Für die Energiekosten aus Heizung und Warmwasser ist eine abweichende Kostenverteilung für 55-85% nach Verbrauch möglich
- Für Energiekosten aus Kaltwasser ist eine abweichende Kostenverteilung für 80-100% nach Verbrauch möglich
Kurz zusammengefasst gilt also folgende Grafik für die Abrechnung nach HeizKG, wobei auch die Zahlen angeführt sind, die vor dem neuen HeizKG 2020 gegolten haben: