Die jährliche Vorausschau bildet die Basis für die neuen jährlichen Vorschreibungen im Wohnungseigentum. Die geschätzten Gesamtkosten werden dabei auf die einzelnen Wohnungseigentumsobjekte der Wohnungseigentümer*innen umgewälzt. Bei Betriebskosten funktioniert dies grundsätzlich, mit Ausnahme von abweichenden Kostenverteilern nach den Nutzwertanteilen. Bei Heizkosten wird aufgrund der Verteilung großteils nach Verbrauch (nach HeizKG) der Verbrauch des Vorjahres mit herangezogen. Bei der Ansparung zur Instandhaltungsrücklage (also Einnahmen für die Wohnungseigentümergemeinschaft) gilt in den meisten Fällen die Mindestrücklage, welche sich aus der Gesamtnutzfläche * 0,90 (bzw. den VPI-angepassten Wert ab 2024 alle 2 Jahre) ergibt und auf Anteile aufgeteilt wird. Ebenfalls in der Vorausschau inkludiert sind weitere zu erwartende Einnahmen/Erträge für die Wohnungseigentümergemeinschaft z.B. aus Vermietungen oder Benützungsentgelt, sowie aus Gemeinschaftsanlagen (wie Waschmaschinen- oder Saunamünzen).
Nach welchen Indizes/Aufschlägen die Preissteigerungen von Heiz- und Betriebskosten kalkuliert werden ist gesetzlich nicht vorgegeben und obliegt der jeweiligen Verwaltung. Einige gehen hier gänzlich nach Verbraucherpreisindex vor, andere vertrauen bei Heizkosten auf dem jeweiligen Energiepreisindex je Energieträger (welcher auch auf dem VPI beruht), wieder andere schlagen eine Pauschale auf die angefallenen Kosten des Jahres auf (wobei die Abrechnung dieser erst bis zum 30.6. des Folgejahres vorliegen muss) oder vertrauen auf den Leitzinssatz oder EURIBOR.
Wie auch immer von der Verwaltung kalkuliert wird, in dem Fall ergibt sich aus der jährlichen Vorausschau die neue Vorauszahlung je Wohnungseigentumsobjekt, also die neue Vorschreibung, was der Grund dafür ist, warum diese sich jährlich ändert. Nachdem bei der Abrechnung die insgesamt eingenommenen Vorschreibungen den tatsächlich angefallenen Kosten gegenübergestellt werden, sieht man zu diesem Zeitpunkt deutlich, ob die vorangegangene Kalkulation in der Vorausschau zu hoch (Abrechnungsguthaben) oder zu niedrig (Abrechnungsnachzahlung) war.