Grenzkataster: Grundstücke vermessen lassen
Der Grenzkataster dient zur Dokumentation der Lage der Grundstücksgrenzen durch eine exakte Vermessung. Was dabei beachtet werden muss erklären wir in diesem Artikel.

Der Grenzkataster dient zur Dokumentation der Lage der Grundstücksgrenzen durch eine exakte Vermessung. Was dabei beachtet werden muss erklären wir in diesem Artikel.
Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in das Grundstücke und die dazugehörigen privaten Rechte und Verpflichtungen eingetragen sind. Auf dem Grundbuchsauszug werden auch die Flächenangaben zu den einzelnen Grundstücken angegeben. Diese Flächenangaben genießen aber keinen Vertrauensschutz. Das heißt: die Übereinstimmung mit der tatsächlichen Grundstücksgröße ist nur bei jenen Grundstücken auch 100% garantiert, die in den Grenzkataster eingetragen sind.
Ob das Grundstück in den Kataster eingetragen ist, ist durch den Indikator „G“ neben der Grundstücksnummer im Grundbuchsauszug erkennbar. In Vermessungsplänen, in der Katastermappe und auch in den Geoinformationssystemen der Bundesländer sind die Grundstücksnummern von im Grenzkataster enthaltenen Grundstücken mit drei getrennten Strichen unterstrichen.
Die sonst ohne Katastervermessung im Grundbuchsauszug eingetragenen Flächenangaben wurden für die Berechnung der Grundsteuer erfasst (man spricht hier vom Grundsteuerkataster). Je nach Alter der Vermessungen kann die Qualität in Bezug auf Flächen und Grenzen sehr unterschiedlich sein. Bei einer exakten Vermessung sind daher Differenzen bis 10% ganz normal. Aus diesem Grund gibt es auch keinen Rechtsanspruch auf die im Grundbuch ausgewiesene Fläche.
Wird das Grundstück im Kataster eingetragen, wird die Übereinstimmung der Daten zwischen dem Kataster und dem Grundbuch über einen täglichen Abgleich der Register sichergestellt. Kataster und Grundbuch ergänzen einander somit. Möglich macht dies die Grundstücksdatenbank: Sie umfasst Grundbuch und Kataster und verknüpft die Daten beider Bereiche. Sie wird vom Bundesamt für Eich- & Vermessungswesen geführt.
Im Grenzkataster eingetragene Grundstücken geben Eigentümern einen absolut rechtsverbindlichen Grenznachweis. Sollte es dennoch einmal zu Grenz-Streitigkeiten kommen, braucht es kein Gericht mehr. Das ist dann eine rein vermessungstechnische Frage, die das Vermessungsamt bzw. ein Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen entscheidet. Das spart Zeit, Kosten und Nerven.
Das bringt der Eintrag ins Grenzkataster:
• Absolute Rechtssicherheit, auch für die Erben
• Eine Ersitzung von Teilen eines Grundstücks ist ausgeschlossen
• Bei Streitigkeiten über Grenzen braucht es kein Gericht
Der Kataster wird von den Vermessungsämtern geführt und dokumentiert die aktuellen und tatsächlichen Grundstücksverhältnisse hinsichtlich deren Grenzen, Lage, Größe und Nutzung. Hier finden Sie die entsprechenden Vermessungsämter, an die Sie sich zur Prüfung wenden können. Weiters sind die genauen Grundstücksgrenzen über die Digitale Katastralmappe (DKM) online abrufbar, welche vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführt wird. Die Digitale Katastralmappe ist in Tirol über das System TIRIS Maps abrufbar.
Neben den staatlichen Vermessungsbehörden selbst sind ausschließlich folgende Institutionen zur Vermessung von Grundstücken befugt:
• Ingenieurkonsulent*innen für Vermessungswesen (auch Zivilgeometer genannt),
• die Dienststellen der Vermessungsämter des Bundes und der Länder
• die Agrarbehörden
Unternehmen und Personen wie etwa Baufirmen, Baumeister, technische Büros, Ziviltechniker anderer Befugnisse dürfen keine katastertechnischeren Arbeiten wie z.B. das Setzen von Grenzvermarkungen und Erstellen der einschlägigen Pläne durchführen. Eine Katastervermessung durch diese ist also ungültig.
Der Preis ist immer von verschiedenen Faktoren und der bisherigen Geschichte des Grundstücks abhängig:
Neben den Kosten für den Ingenieurkonsulenten ist noch mit Gebühren an das Vermessungsamt und eventuell an die Gemeinde (bei Teilungen) zu rechnen.
Wenn das Grundstück nicht im Grenzkataster eingetragen ist, muss die Vermessungsbehörde in einem Verfahren über die Grenzen entscheiden. Zuerst erfolgt eine Vermessung durch eine entsprechend berechtigte Person. Anschließend werden die Ergebnisse der Vermessung mit den erhobenen Urkunden und der Katastermappe verglichen und der neue Grenzverlauf definiert.
Im Zuge einer danach ausgeschriebenen Grenzverhandlung wird die Grenze zuerst ausgesteckt und gekennzeichnet, die anwesenden Eigentümer aller betroffenen Grundstücke und Anrainer legen dann gemeinsam die Grenze fest. In den meisten Fällen erfolgt dies einvernehmlich. In einem eigenen Protokoll zur Grenzverhandlung bestätigen schließlich alle Beteiligten mit ihrer Unterschrift vor dem Ingenieurkonsulenten, der hier als “technischer Notar” fungiert, ihre Zustimmung zum Grenzverlauf. Damit wird der Parteienwille beurkundet.
Im Anschluss wird der verhandelte Grenzverlauf in einer Vermessungsurkunde dargestellt. Die fertige Urkunde wird dann beim zuständigen Vermessungsamt zur Planbescheinigung eingereicht. Sobald das Grundstück in den Grenzkataster einverleibt wurde, werden alle dazugehörigen Grenzpunkte in einem Landeskoordinatensystem eingetragen, sodass die Grenzen jederzeit wiederhergestellt werden können.
Eine Ersitzung von Grundstücken oder Teilen davon kann nur in “nachweislich gutem Glauben” über 30 Jahre kontinuierlicher Nutzung hinweg erfolgen. Sobald ein Grundstück im Grenzkataster erfasst wurde, ist eine Ersitzung von Teilen dieses Grundstückes nicht mehr möglich. Es könnte dann nur mehr als Ganzes ersessen werden. Als Rechtsmittel gegen Ersitzungen, sowie auch das Überbauen von Grundstücken im Grenzkataster gibt es die Besitzstörungsklage.
Ob Bäume oder bauliche Anlagen (Zäune oder Gebäudeteile) die Grenze überragen, ist objektiv nur durch eine Vermessung festzustellen. Man muss sich also zuerst an das Vermessungsamt wenden, um die Grundstücksgrenzen zu prüfen.
Bei Bäumen & Hecken kann man auf den § 422 ABGB zurückgreifen: Überhängende Äste und Wurzeln dürfen demnach auf eigene Kosten entfernt werden. Eigentümer*innen müssen dabei aber fachgerecht vorgehen und die Pflanze schonend behandeln.
Auch bei Zäunen und Gebäudeteilen gilt: Sobald man unsicher ist, ob Grenzen überschritten werden, sollte man dringend mit einem Ziviltechnikbüro für Vermessungswesen Kontakt aufnehmen. Falls jedoch die Überschreitung der Grenze feststeht besteht das Recht zur Besitzstörungsklage.
Wenn vermessene Grundstücksgrenzen in der Natur nicht mehr ersichtlich sind, weil Grenzzeichen durch Beschädigung verloren gegangen sind oder wegen “Verwilderung” der Grenzen nicht mehr gefunden werden können, dann ist es in den allermeisten Fällen möglich, diese Grenzen in der Natur wiederherzustellen und mit Grenzsteinen oder Metallgrenzmarken zu kennzeichnen.
Dazu werden im Archiv des Vermessungsamtes vorhandene Vermessungsurkunden erhoben, vom Vermessungsbüro begutachtet und auf Basis dieser technischen Unterlagen die Grenzen von den Plänen wieder in die Natur übertragen. Die Genauigkeit der wiederhergestellten Grenzen hängt von der Qualität der vorhandenen Vermessungsurkunden ab.
Ob das Grundstück in den Kataster eingetragen ist, ist durch den Indikator „G“ neben der Grundstücksnummer im Grundbuchsauszug erkennbar. In Vermessungsplänen, in der Katastermappe und auch in den Geoinformationssystemen der Bundesländer sind die Grundstücksnummern von im Grenzkataster enthaltenen Grundstücken mit drei getrennten Strichen unterstrichen.
Ob Bäume oder bauliche Anlagen (Zäune oder Gebäudeteile) die Grenze überragen, ist objektiv nur durch eine Vermessung festzustellen. Man muss sich also zuerst an das Vermessungsamt wenden, um die Grundstücksgrenzen zu prüfen. Als Rechtsmittel gegen Ersitzungen, sowie auch das Überbauen von Grundstücken im Grenzkataster gibt es die Besitzstörungsklage.
Neben den staatlichen Vermessungsbehörden selbst sind ausschließlich folgende Institutionen zur Vermessung von Grundstücken befugt:
• Ingenieurkonsulent*innen für Vermessungswesen (auch Zivilgeometer genannt),
• die Dienststellen der Vermessungsämter des Bundes und der Länder
• die Agrarbehörden
Im Grenzkataster eingetragene Grundstücken geben Eigentümern einen absolut rechtsverbindlichen Grenznachweis. Sollte es dennoch einmal zu Grenz-Streitigkeiten kommen, braucht es kein Gericht mehr. Das ist dann eine rein vermessungstechnische Frage, die das Vermessungsamt bzw. ein Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen entscheidet. Das spart Zeit, Kosten und Nerven.
Eine Ersitzung von Grundstücken oder Teilen davon kann nur in “nachweislich gutem Glauben” über 30 Jahre kontinuierlicher Nutzung hinweg erfolgen. Sobald ein Grundstück im Grenzkataster erfasst wurde, ist eine Ersitzung von Teilen dieses Grundstückes nicht mehr möglich. Es könnte dann nur mehr als Ganzes ersessen werden.
Wenn vermessene Grundstücksgrenzen in der Natur nicht mehr ersichtlich sind, weil Grenzzeichen durch Beschädigung verloren gegangen sind oder wegen “Verwilderung” der Grenzen nicht mehr gefunden werden können, dann ist es in den allermeisten Fällen möglich, diese Grenzen in der Natur wiederherzustellen und mit Grenzsteinen oder Metallgrenzmarken zu kennzeichnen. Dazu werden im Archiv des Vermessungsamtes vorhandene Vermessungsurkunden erhoben, vom Vermessungsbüro begutachtet und auf Basis dieser technischen Unterlagen die Grenzen von den Plänen wieder in die Natur übertragen. Die Genauigkeit der wiederhergestellten Grenzen hängt von der Qualität der vorhandenen Vermessungsurkunden ab.
Die genauen Grundstücksgrenzen sind über die Digitale Katastralmappe (DKM) online abrufbar, welche vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführt wird. Die Digitale Katastralmappe ist in Tirol über das System TIRIS Maps abrufbar.
Die genaue Vermessung von Grundstücken und damit Eintragung in den Grenzkataster macht Sinn um Eigentumsrechte gegenüber Dritten zu sichern (z.B. als Schutz vor Ersitzung sowie Überbauen der Grenzen durch Nachbarn). Im Grenzkataster eingetragene Grundstücken geben Eigentümern einen absolut rechtsverbindlichen Grenznachweis. Sollte es dennoch einmal zu Grenz-Streitigkeiten kommen, braucht es kein Gericht mehr. Das ist dann eine rein vermessungstechnische Frage, die das Vermessungsamt bzw. ein Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen entscheidet. Das spart Zeit, Kosten und Nerven.