Aller Anfang ist schwer – aber nicht beim Immobilienkauf. Hier ist der erste Schritt schnell getan. Nach einem Inserat meldet sich der*die Interessent*in bei dem*der Verkäufer*in oder bei dem*der Immobilienmakler*in. Man bekundet gegenseitiges Interesse und vereinbart einen Besichtigungstermin. Wichtig ist dabei: Das Fernabsatzgeschäftsgesetz (FAGG), dass immer dann greift, wenn ein Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher geschlossen wird, ohne dass beide gleichzeitig physisch anwesend sind. Eine Anfrage zu einer von einem*r Immobilienmakler*in angebotenen Immobilie ist, einfach ausgedrückt, ein stillschweigend geschlossener Vertrag, der besagt, dass der*die Interessent*in provisionspflichtig ist, wenn das angebotene Rechtsgeschäft (Kauf oder Miete) zustandekommt, fällt also unter das FAGG. Das heißt nach der Anfrage bekommen Sie erstmal viel Kleingedrucktes wie die Widerrufsbelehrung, welche Sie bestätigen müssen, bevor der/die Makler*in tätig werden kann, das heißt auch, bevor ein Besichtigungstermin vereinbart werden kann. Wichtig hier: Das FAGG lässt jedem*r Verbraucher*in die Möglichkeit, dem Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu widersprechen. Damit das nicht nach der Besichtigung oder schlimmer, nach dem Zustandekommen des Rechtsgeschäfts passiert, hat sich in der Branche folgende Vorgangsweise etabliert:
Entweder Sie stimmen zusätzlich zur Widerrufsbelehrung auch zu, auf das 14-tägige Widerrufsrecht zu verzichten (oftmals angegeben als Option „vorzeitiger Beginn“) oder Sie haben zwar der Widerrufsbelehrung zugestimmt, müssen aber 14 Tage warten, ehe der*die Makler*in einen Besichtigungstermin mit Ihnen vereinbart. Gänzlich ohne Zustimmung zur Widerrufsbelehrung einen Besichtigungstermin zu vereinbaren ist jedenfalls ein sehr fahrlässiges Vorgehen, dass Ihnen als Interessent*in die Möglichkeit gibt, Provisionszahlungen zu verweigern. Dass das FAGG auch für Immobilienmakler*innen gilt, ist oftmals für Interessent*innen schwer verständlich – zumal den meisten nicht bewusst ist, dass sie mit Ihrer Anfrage einen stillschweigenden Maklervertrag schließen, der zur Provisionszahlung verpflichtet, wenn das Geschäft zustandekommt. Wichtig ist aber, dass die Provision eben nur dann zu leisten ist, wenn es zum Kauf oder zur Miete kommt, falls nicht, ist auch keine Provision zu leisten und auch keine anderen Kosten wie Kosten für Besichtigungstermine etc. zu leisten sind (diese sind immer gesetzlich verpflichtend kostenlos).