Bei der Simultanhypothek haften mehrere Liegenschaften solidarisch, also gleichzeitig für die volle ausstehende Kreditsumme. Das bedeutet: Gläubiger haben ein Wahlrecht, welche der Liegenschaften veräußert werden soll.
Öffentliche Versteigerung
Die Veräußerung kann in Form der Versteigerung von Immobilien erfolgen, die in der Ediktsdatei des Bundesministers für Justiz bekannt gemacht werden muss und öffentlich zugänglich ist. Das Versteigerungsedikt muss u. a. das Schätzungsgutachten über den Wert der Immobilie enthalten. Der Erlös wird entweder durch Einigung der Gläubiger oder nach einer gesetzlich festgelegten Rangordnung verteilt, wobei Hypothekenforderungen an vierter Stelle stehen. Vor der Hypothekenforderung stehen:
- die Kosten für die Verwaltung der Liegenschaft im Versteigerungsverfahren,
- Steuern, Gebühren und öffentliche Abgaben innerhalb bestimmter Fristen
- Vorzugspfandrechte bei Wohnungseigentum
Wenn die Liegenschaften verschiedenen Eigentümern gehören
Gehören die Liegenschaften verschiedenen Personen, gibt es Regress, also eine Solidarschuld. Die Wohnbesitzgemeinschaft haftet solidarisch.
Nachrangige Gläubiger
Wer zuerst kommt, mahlt zuerst: nach diesem Motto läuft auch die Bezahlung der Forderungen von Hypothekargläubigern ab, sollten mehrere Gläubiger ihre Forderungen durch eine Liegenschaft besichert haben: Wesentlich hierbei ist die Rangordnung lt. Grundbuch.
Verkauft der/die Gläubiger*in einer Simultanhypothek eine Liegenschaft, um seine/ihre Forderung abzudecken und wird damit überproportional am Verkaufserlös beteiligt, können die nachrangigen Gläubiger fordern, dass der Restbetrag, der im Fall der Berechnung an sie geflossen wäre (verhältnismäßiger Anteil bzw. “ideale Haftungsquote”), soweit er zur Deckung des Ausfalls nötig ist, an sie abgeführt also bezahlt wird (§ 222 Abs. 3 Exekutionsordnung). Also werden direkt alle Gläubiger die im Grundbuch angeführt sind nach Rangordnung gleichzeitig ausgezahlt.
Werden jedoch nicht alle mithaftenden Immobilien versteigert (der/die Gläubiger*in der Simultanhypothek hat ja ein Wahlrecht), muss der Ersatzanspruch der benachteiligten nachrangigen Gläubiger im Rang der Forderung des/der befriedigten Simultangläubigers/in als Ersatzhypothek eingetragen werden.