Grundsätzlich stehen nach rechtskräftiger klagsweise Geltendmachung des ausständigen Betrages die in der Exekutionsordnung (EO) vorgesehenen Exekutionsarten offen z.B.
- Exekution auf Geldforderung (Lohn- & Gehalt)
- Exekution auf bewegliche Sachen (Pfändung und Verkauf von Sachen)
- Exekution auf unbewegliche Sachen (Liegenschaften z.B. das betroffene Wohnungseigentumsobjekt)
Spätestens nach fünf Jahren ab Eintragung des Vorzugspfandrechts der Gläubiger also der Eigentümergemeinschaft muss ein Zwangsversteigerungsantrag (durch Ausschlussklage) gestellt werden, sonst wird das eingetragene Vorzugspfandrecht unwirksam. Da die Zwangsversteigerung jedoch in der Regel keinen guten Erlös bringt, sollte bei hohen Summen der freiwillige Verkauf durch den/die Wohnungseigentümer*in erwogen werden.
Zwangsversteigerung durch Ausschlussklage
Sollten sämtliche sonstige Exekutionsmittel nicht zum erwünschten Ziel führen, verbleibt noch das Ausschlussverfahren im Sinne des § 36 WEG. Dieses Verfahren sieht u.a bei Vernachlässigung der dem Wohnungseigentümer obliegenden Pflichten, insbesondere bei Nichtleistung der ihm obliegenden Zahlungen, die Möglichkeit der Ausschlussklage durch die Mehrheit der übrigen Wohnungseigentümer vor (§ 36 Abs 1 Z 1 WEG).
Bei Zahlungsverzug ist zu entscheiden, ob der/die säumige Wohnungseigentümer*in die offenen Forderungen bis zum Schluss der dem erstinstanzlichen Urteil vorangehenden Verhandlung leistet. Im Verfahren auf Ausschließung des Wohnungseigentümers aus der Gemeinschaft besteht eine Bindung an einen vollstreckbaren Zahlungsbefehl, mit welchem der/die Wohnungseigentümer*in zur Nachzahlung offener Betriebskosten verpflichtet wurde. Behauptet dieser, der Zahlungsbefehl wäre ihm nie zugestellt worden, so muss er dies im Verfahren auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung geltend machen (vgl. dazu OGH zu 5 Ob174/08m).
§ 36 Abs 4 WEG sieht nach Rechtskraft des stattgebenden Urteils im Ausschlussverfahren eine Frist von drei Monaten vor, in welcher der Wohnungseigentümer freiwillig die Liegenschaft veräußern könnte. Im Anschluss daran kann eine Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteiles nach den Bestimmungen der §§ 133 EO beantragt werden.