Halbjahresmietverträge
Halbjahresmietverträge (auch 6-Monats-Mietverträge) sind eine Sonderform von Mietverträgen und fallen in den Vollausschluss MRG. Wir erklären, worauf man hier achten muss.

Halbjahresmietverträge (auch 6-Monats-Mietverträge) sind eine Sonderform von Mietverträgen und fallen in den Vollausschluss MRG. Wir erklären, worauf man hier achten muss.
Sechsmonatsmietverträge sind eine besondere Form der Befristung. Hierbei wird der Mietvertrag, wie der Name sagt, lediglich auf 6 Monate abgeschlossen. Diese Form des Mietvertrags fällt nicht in das Mietrechtsgesetzes, befindet sich also im Vollausschluss (freier Mietzins).
Bei der Geschäftsraummiete ist diese Form immer möglich, bei Wohnungen jedoch müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Das heißt der Sechsmonatsvertrag ist nur bei vorübergehenden beruflich bedingten Nebenwohnsitzen möglich. Bei Geschäftsraummieten sind mögliche Anwendungsbereiche sogenannte Popup-Stores, also vorübergehende Geschäfte.
Für Halbjahresmietverträge gilt: 6 Monate ist lediglich die maximale Frist, kürzer geht immer. Dadurch, dass sich diese Mietverträge im Vollausschluss MRG befinden, gilt grundsätzlich Vertragsfreiheit bei der First.
Bei den 6 Monaten handelt es sich um die maximale Frist solcher Verträge. Dies ist die absolute Maximalfrist, wenn es also zu Vertragsverlängerungen bzw. Kettenmietverträgen kommt, werden die einzelnen Zeiten zusammengezählt. Auch hierbei darf dadurch die Frist von insgesamt maximal 6 Monaten nicht überschritten werden.
Kommt es zu einer Überschreitung der insgesamt maximal 6 Monate, entfällt der Ausnahmetatbestand aus dem Mietrechtsgesetz rückwirkend. Das heißt der Vertrag unterliegt dann gegebenenfalls von Anbeginn dem MRG im Teil- oder Vollanwendungsbereich, je nachdem um welches Gebäude es sich handelt.
Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, unterliegen Halbjahresmietverträge den Kündigungsbestimmungen des ABGBs: Hier gibt es für befristete Mietverhältnisse keine Kündigungsmöglichkeiten. Somit gibt es neben dem Fristablauf nur folgende andere Möglichkeiten, wie der Halbjahresmietvertrag beendet werden kann:
Maximal 6 Monate, jedoch auch kürzer.
Kommt es zu einer Überschreitung der insgesamt maximal 6 Monate, entfällt der Ausnahmetatbestand aus dem Mietrechtsgesetz rückwirkend. Das heißt der Vertrag unterliegt dann gegebenenfalls von Anbeginn dem MRG im Teil- oder Vollanwendungsbereich, je nachdem um welches Gebäude es sich handelt.
Bei der Geschäftsraummiete ist diese Form immer möglich, bei Wohnungen jedoch müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: schriftlicher Vertrag über eine Wohnung zur Zweitwohnungsnutzung wegen eines vorübergehenden Ortswechsels aufgrund eines Erwerbszwecks. Das heißt der Sechsmonatsvertrag ist nur bei vorübergehenden beruflich bedingten Nebenwohnsitzen möglich.
Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, unterliegen Halbjahresmietverträge den Kündigungsbestimmungen des ABGBs: Hier gibt es für befristete Mietverhältnisse keine Kündigungsmöglichkeiten.
Halbjahresmietverträge sind gerade was Wohnungen angeht die einzige Möglichkeit eine kürzere Befristung als 3 Jahre zu erzielen. Dafür braucht es jedoch einige Voraussetzungen (Nebenwohnsitz für berufliche Zwecke). Es gilt eine maximale Frist von 6 Monaten, alles was länger ist, ist automatisch eine ungültige Befristung und wandelt den Wohnungsmietvertrag wiederum in ein unbefristetes Mietverhältnis um.