Durch die jüngste Steuerreform wurde die Grunderwerbssteuer geändert, für den Fall, dass innerhalb der Familie Häuser und Wohnungen vererbt oder verschenkt werden. Liegt der Wert der Immobilie über 250.000 €, so steigt die Grunderwerbsteuer, die der Empfänger bezahlen muss. Liegt der Wert unter dieser Grenze, dann wird der Steuersatz gesenkt.
Regelung bei Erbschaften und Schenkungen bis Ende 2015
Bei Erbschaften und Schenkungen innerhalb einer Familie, musste der Empfänger bis Ende 2015 zwei Prozent Grunderwerbssteuer zahlen. Als Familienmitglieder gelten dabei Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten mit gemeinsamen Hauptwohnsitz, Eltern, Kinder, sowie Enkel-, Stief-, Wahl- und Schwiegerkinder. Bei Personen, die nicht in diesem Sinne zur Familie gezählt werden, beträgt die Grunderwerbssteuer 3,5 Prozent. Dazu gehören beispielsweise Cousinen und Cousins, Onkel und Tanten.
Die Grunderwerbssteuer seit 2016
Als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer diente bis Ende 2016 der dreifache Einheitswert. Dieser wird vom Finanzamt ermittelt und ist der steuerliche Wert von unbebauten und bebauten Grundstücken. Seit 2016 dient beim Schenken und Vererben der Verkehrswert, also der Marktwert, als neue Bemessungsgrundlage. Die Grunderwerbssteuer steigt, da der Verkehrswert höher als der dreifache Einheitswert ist (dieser entspricht ca. 1/10 des tatsächlichen Verkehrswerts). Dadurch wird das Erben und Schenken von Grundstücken und Immobilien teurer. Außerhalb der Familie beträgt die Grunderwerbssteuer weiterhin 3,5 % und bleibt somit unverändert.