Durch die jüngste Steuerreform wurde die Grunderwerbssteuer geändert, für den Fall, dass innerhalb der Familie Häuser und Wohnungen vererbt oder verschenkt werden. Liegt der Wert der Immobilie über 250.000 €, so steigt die Grunderwerbsteuer, die der Empfänger bezahlen muss. Liegt der Wert unter dieser Grenze, dann wird der Steuersatz gesenkt.
Regelung bei Erbschaften und Schenkungen bis Ende 2015
Bei Erbschaften und Schenkungen innerhalb einer Familie, musste der Empfänger bis Ende 2015 zwei Prozent Grunderwerbssteuer zahlen. Als Familienmitglieder gelten dabei Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten mit gemeinsamen Hauptwohnsitz, Eltern, Kinder, sowie Enkel-, Stief-, Wahl- und Schwiegerkinder. Bei Personen, die nicht in diesem Sinne zur Familie gezählt werden, beträgt die Grunderwerbssteuer 3,5 Prozent. Dazu gehören beispielsweise Cousinen und Cousins, Onkel und Tanten.
Die Grunderwerbssteuer seit 2016
Als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer diente bis Ende 2016 der dreifache Einheitswert. Dieser wird vom Finanzamt ermittelt und ist der steuerliche Wert von unbebauten und bebauten Grundstücken. Seit 2016 dient beim Schenken und Vererben der Verkehrswert, bzw. der Grundstückswert, als neue Bemessungsgrundlage. Die Grunderwerbssteuer steigt, da der Grundstückswert höher als der dreifache Einheitswert ist (dieser entspricht ca. 1/10 des tatsächlichen Verkehrswerts). Dadurch wird das Erben und Schenken von Grundstücken und Immobilien teurer. Außerhalb der Familie beträgt die Grunderwerbssteuer weiterhin 3,5 % und bleibt somit unverändert.
Der Grundstückswert
Der Grundstückswert kann auf 3 Arten (Wahlfreiheit) errechnet werden:
- im Pauschalwertmodell
Das Pauschalwertmodell ist ein Berechnungsverfahren, welches zur Berechnung des Grundstückswertes herangezogen werden kann. Das Pauschalwertmodell beinhaltet grundsätzlich fünf Faktoren, sowie eine Reihe von Abschlägen (Abschlag für Alter, Art des Gebäudes). Es wird die Summe aus dem Wert des Grund und Bodens sowie dem Wert des Gebäudes gebildet.
- durch einen geeigneten Immobilienpreisspiegel
Die Grundstückswertverordnung legt den geeigneten Immobilienpreisspiegel fest, der für die Ermittlung des Grundstückswertes heranzuziehen ist – danach ist die Liste der Immobiliendurchschnittspreise der Statistik Austria maßgebend. Der Wert des Grundstückes ist nach dem jeweiligen Immobilienpreisspiegel zu ermitteln. Von diesem Wert ist ein Abschlag von 28,75 % vorzunehmen. Der so ermittelte Wert kann als Grundstückswert herangezogen werden. Die Immobiliendurchschnittspreise der Statistik Austria dürfen nur dann verwendet werden, wenn die Vorgaben für die jeweilige Grundstücks- oder Gebäudekategorie mit den Eigenschaften des zu bewertenden Grundstückes übereinstimmen.
- oder durch Nachweis des geringeren gemeinen Wertes eines Grundstücks
Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten wie z.B. ein Schätzwertgutachten, der Kaufpreis bei nicht lange zurückliegendem Kauf, Kaufpreis von vergleichbaren Liegenschaften oder wenn ein Hypothekarkredit aufgenommen wurde, der dem Kredit zugrunde gelegte Wert lt. Bankeneinschätzung. Diese Beweismittel unterliegen grundsätzlich der freien Beweiswürdigung durch die Behörde. Wird ein Schätzungsgutachten (Gutachten im Sinne des Liegenschaftsbewertungsgesetz) von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Immobiliensachverständigen erstellt, hat das Gutachten die Vermutung der Richtigkeit für sich.
Anschließend werden die Steuersätze nach Stufentarif vom Grundstückswert errechnet.