Erbantrittserklärung: Das Immobilienerbe annehmen
Mit der Erbantrittserklärung wird grundsätzlich das Erbe angetreten. Welche Möglichkeiten es gibt erklären wir in diesem Beitrag.

Mit der Erbantrittserklärung wird grundsätzlich das Erbe angetreten. Welche Möglichkeiten es gibt erklären wir in diesem Beitrag.
In Österreich haben Sie als Erbe die Möglichkeit, entweder die Erbschaft ausschlagen, oder bedingt oder unbedingt antreten. In letzterem Fall des unbedingten Antritts müssten Sie die Immobilie mit allen Konsequenzen übernehmen. Unabhängig von der Relation zwischen dem Schätzwert der Immobilie und vorhandenen Schulden, müssten Sie dann die Verbindlichkeiten aus eigener Tasche abdecken. Der bedingte Erbantritt ist im Falle einer mit einer Hypothek belasteten Immobilienerbschaft immer die sichere Wahl. Sachverständige eruieren den Wert. Sie haften beim bedingten Erbantritt nur mit der Erbmasse.
Wenn es um die Kostenersparnis für Sachverständige geht, sind unbedingter Antritt oder das Ausschlagen der Erbschaft günstiger. Beide Entscheidungen können Sie allerdings nicht mehr rückgängig machen. Wenn die Immobilie für Sie nicht mit emotionalen Gründen verbunden ist, kann es in folgenden Fällen Sinn machen, das Erbe einer Immobilie auszuschlagen:
Wenn Sie sich sicher sind, dass Sie mit einer Erbschaft per Saldo Schulden erwarten, dann können Sie diese wie folgt ausschlagen: Sie müssen den Erbantritt beim Nachlassgericht ablehnen, wofür Ihnen nach Kenntnis der Erbschaft in der Regel sechs Wochen Zeit zur Verfügung stehen. Übersehen Sie diese Frist, gilt das Erbe automatisch als angenommen. Sie müssen beim Verlassenschaftsgericht persönlich erscheinen, damit der Fall Ihrer Ausschlagung dort rechtskräftig dokumentiert wird.
Alternativ können Sie dazu einen Rechtsanwalt oder Notar beauftragen, grundsätzlich besteht hier Wahlfreiheit, jedoch kann es sinnvoll sein, den möglicherweise beauftragten Erbenmachthaber des Verlassenschaftsverfahrens damit zu beauftragen. Ein Notar bestätigt, dass Sie die Erbschaft ausschlagen (notarielle Beglaubigung) und schickt diese Beglaubigung ans Nachlassgericht weiter. Gebühren fallen sowohl beim Nachlassgericht (mindestens 15 €) als auch beim Notar (in etwa 150 bis 300 €) an.
Erben Sie hingegen eine gut erhaltene Immobilie, welche nur geringfügig oder unbelastet ist, dann sollten Sie die Erbschaft annehmen. Dabei gehen Sie wie folgt vor:
Ist die Liegenschaft belastet (im Grundbuch ersichtlich) oder wissen Sie nicht viel über die finanziellen Verhältnisse des Verstorbenen, können Sie im Zweifelsfall bedingt annehmen. Sie haben dabei folgenden Vorteil: Sie haften für die Schulden des Erblassers nur bis zur Höhe des Wertes des Ihnen zukommenden Nachlasses. Nachteil der bedingten Erbantrittserklärung ist, dass der Wert der Verlassenschaft meist durch Beiziehung eines Sachverständigen ermittelt werden muss.
Hatten Sie ein Vertrauensverhältnis zum Erblasser und wissen Sie genau, dass per Saldo alle Kosten aus potenziellen Verkaufserlösen weit überkompensiert werden, dann kommt für Sie die unbedingte Erbantrittserklärung mit folgenden Vorteilen infrage: vereinfachte Abwicklung und Kostenersparnis, da kein Schätzungsgutachten für Immobilie erforderlich ist. Bei der unbedingten Erbantrittserklärung haften Sie als Erbe für alle Schulden und auch für das Erfüllen von Vermächtnissen mit Ihrem eigenen Vermögen in unbeschränkter Höhe. Und zwar auch dann, wenn Sie von der Existenz dieser Forderungen nichts wussten und die Aktiva der Verlassenschaft nicht ausreichen, um die offenen Schulden zu begleichen. Mehrere Erben haften dabei für die Schulden der Verlassenschaft solidarisch. Das bedeutet, dass die anderen Erben den Ausfall tragen müssen, wenn einer der Erben seine Verpflichtung nicht erfüllt.
Die unbedingte Erbantrittserklärung ist daher nur empfehlenswert, wenn Sie sich über das Ausmaß der Verlassenschaft im Klaren sind. Kurz gesagt: Eine unbedingte Erbantrittserklärung ist nur dann ratsam, wenn der Wert des Nachlasses die Summe der Schulden übersteigt. Sollte diese Bilanz negativ sein, kann Sie eine bedingte Erbantrittserklärung sogar vor finanziellen Verlusten schützen. Um dies zu prüfen, kann Ihnen ein Notar oder ein Steuerberater helfen.
Nach der Einantwortung in die Verlassenschaft muss für die Liegenschaft ein Antrag auf Berichtigung des Grundbuchstandes gestellt werden: Statt dem Erblasser wird nun der Erbe als Eigentümer eingetragen. Erben müssen selbst binnen einer Frist von einem Jahr nach Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses einen Antrag beim Grundbuchsgericht (das zuständige Bezirksgericht) einbringen. Ansonsten muss der Notar den Antrag einbringen, der das Verlassenschaftsverfahren durchgeführt hat.
Der Eintrag löst eine Gebühr von 1,1 % des Grundstückswerts (das ist ein vom Finanzamt bekanntzugebender Wert) aus. Wenn der Erbe plant, die Immobilie unmittelbar nach dem Antritt des Erbes zu verkaufen, ist die Eintragung ins Grundbuch jedoch nicht erforderlich.
Mit verlassenschaftsbehördlicher Bewilligung des zuständigen Bezirksgerichts kann die Immobilie unter Verwendung der Einantwortungsurkunde verkauft werden. Damit entfällt die Eintragungsgebühr für den Erben, da er nicht im Grundbuch eingetragen wird. Der Vertragserrichter führt eine sogenannte Sprungeintragung durch. Sollte eine Erbengemeinschaft eingeantwortet werden, ist es oft einfacher, den Verkaufserlös unter den
Erben aufzuteilen, als die Erben anteilig im Grundbuch einzutragen.
Ist die Liegenschaft belastet (im Grundbuch ersichtlich) oder wissen Sie nicht viel über die finanziellen Verhältnisse des Verstorbenen, können Sie im Zweifelsfall bedingt annehmen. Sie haben dabei folgenden Vorteil: Sie haften für die Schulden des Erblassers nur bis zur Höhe des Wertes des Ihnen zukommenden Nachlasses. Nachteil der bedingten Erbantrittserklärung ist, dass der Wert der Verlassenschaft meist durch Beiziehung eines Sachverständigen ermittelt werden muss.
Bei der unbedingten Erbantrittserklärung haften Sie als Erbe für alle Schulden und auch für das Erfüllen von Vermächtnissen mit Ihrem eigenen Vermögen in unbeschränkter Höhe. Und zwar auch dann, wenn Sie von der Existenz dieser Forderungen nichts wussten und die Aktiva der Verlassenschaft nicht ausreichen, um die offenen Schulden zu begleichen. Mehrere Erben haften dabei für die Schulden der Verlassenschaft solidarisch. Das bedeutet, dass die anderen Erben den Ausfall tragen müssen, wenn einer der Erben seine Verpflichtung nicht erfüllt.
Sie müssen den Erbantritt beim Nachlassgericht ablehnen, wofür Ihnen nach Kenntnis der Erbschaft in der Regel sechs Wochen Zeit zur Verfügung stehen. Übersehen Sie diese Frist, gilt das Erbe automatisch als angenommen. Sie müssen beim Verlassenschaftsgericht persönlich erscheinen, damit der Fall Ihrer Ausschlagung dort rechtskräftig dokumentiert wird. Alternativ können Sie dazu einen Rechtsanwalt oder Notar beauftragen, grundsätzlich besteht hier Wahlfreiheit, jedoch kann es sinnvoll sein, den möglicherweise beauftragten Erbenmachthaber des Verlassenschaftsverfahrens damit zu beauftragen. Ein Notar bestätigt, dass Sie die Erbschaft ausschlagen (notarielle Beglaubigung) und schickt diese Beglaubigung ans Nachlassgericht weiter.
Nach der Einantwortung in die Verlassenschaft muss für die Liegenschaft ein Antrag auf Berichtigung des Grundbuchstandes gestellt werden: Statt dem Erblasser wird nun der Erbe als Eigentümer eingetragen. Erben müssen selbst binnen einer Frist von einem Jahr nach Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses einen Antrag beim Grundbuchsgericht (das zuständige Bezirksgericht) einbringen. Ansonsten muss der Notar den Antrag einbringen, der das Verlassenschaftsverfahren durchgeführt hat.
Nein, mit verlassenschaftsbehördlicher Bewilligung des zuständigen Bezirksgerichts kann die Immobilie unter Verwendung der Einantwortungsurkunde verkauft werden. Damit entfällt die Eintragungsgebühr für den Erben, da er nicht im Grundbuch eingetragen wird. Der Vertragserrichter führt eine sogenannte Sprungeintragung durch.
Erben haben die Möglichkeit, entweder die Erbschaft ausschlagen, oder bedingt oder unbedingt antreten. In letzterem Fall des unbedingten Antritts müssen Erben die Immobilie mit allen Konsequenzen übernehmen. Unabhängig von der Relation zwischen dem Schätzwert der Immobilie und vorhandenen Schulden, müssten Erben dann die Verbindlichkeiten aus eigener Tasche abdecken. Der bedingte Erbantritt ist im Falle einer mit einer Hypothek belasteten Immobilienerbschaft immer die sichere Wahl. Sachverständige eruieren den Wert. Erben haften beim bedingten Erbantritt nur mit der Erbmasse. Wenn es um die Kostenersparnis für Sachverständige geht, sind unbedingter Antritt oder das Ausschlagen der Erbschaft günstiger. Beide Entscheidungen können Sie allerdings nicht mehr rückgängig machen. Mit dem Erbantritt erfolgt die Einantwortung der Verlassenschaft. Mit diesem Einanwortungsbeschluss muss der Erbe binnen 1 Jahres als neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen werden. Sprungeintragungen sind jedoch möglich, wenn die Immobilie gleich danach wieder verkauft werden soll.