Eigentümerpartnerschaft im Todesfall
Was passiert mit Partnereigentum im Wohnungseigentum, wenn einer der Partner stirbt? Da die rechtlichen Rahmenbedingungen sehr umfangreich sind, widmen wir diesem Thema einen gesonderten Artikel.

Was passiert mit Partnereigentum im Wohnungseigentum, wenn einer der Partner stirbt? Da die rechtlichen Rahmenbedingungen sehr umfangreich sind, widmen wir diesem Thema einen gesonderten Artikel.
Grundsätzlich ist das Partnereigentum die besondere Möglichkeit im Wohnungseigentum, dass 2 natürliche Personen jeweils zur Hälfte Eigentum am selben Wohnungseigentumsobjekt haben können. Dies finden Sie mit allen rechtlichen Konsequenzen im entsprechenden Artikel. Was passiert jedoch, wenn ein Eigentümerpartner verstirbt. Hier sind die Regeln (nach § 14 WEG) äußerst umfangreich, weshalb wir diese in diesem Artikel gesondert erklären.
Grundsätzlich geht beim Tod einer der beiden Eigentümerpartner der halbe Mindestanteil des Verstorbenen unmittelbar in das Eigentum des überlebenden Partners über. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn
Dadurch hat sich folgendes Prüfverfahren etabliert (siehe Infografik)
Sobald der halbe Mindestanteil an den anderen Eigentümerpartner übergegangen ist, geht es um die Auszahlung der Verlassenschaft. Hier muss der überlebende Partner der Verlassenschaft die Hälfte des Verkehrswerts des Wohnungseigentumsobjekts als Übernahmspreis bezahlen. Es kann jedoch ein anderer Betrag vereinbart werden, wenn kein Inventar errichtet werden muss und wenn dadurch nicht in Rechte von Gläubigern und Pflichtteilsberechtigten eingegriffen wird.
Der überlebende Partner muss keinen Übernahmspreis für die Hälfte der Wohnung und eines Kfz-Abstellplatzes zahlen, wenn
Wenn der Nachlass überschuldet ist und keine weiteren Pflichtteilsberechtigten vorhanden sind, hat der überlebende Partner so viel an die Verlassenschaft zu bezahlen, als zur Deckung der Nachlassverbindlichkeiten erforderlich ist (maximal jedoch 25 % des Verkehrswertes der gesamten Wohnungseigentumseinheit). Sind weitere Pflichtteilsberechtigte vorhanden, beträgt die Zahlungspflicht stets 25 % des Verkehrswertes des gesamten Wohnungseigentumsobjekts. Der überlebende pflichtteilsberechtigte Eigentümerpartner kann in der Abhandlung bei Gericht um Stundung der Zahlungspflicht (auf maximal 5 Jahre) oder um Ratenzahlung (innerhalb derselben Frist) ansuchen.
Meist geht beim Tod einer der beiden Eigentümerpartner der halbe Mindestanteil des Verstorbenen unmittelbar in das Eigentum des überlebenden Partners über.
Den Anspruch muss der Begünstigte Dritte binnen einer angemessenen Frist (vom Verlassenschaftsgericht festgesetzt) durch Anmeldung im Verlassenschaftsverfahren gegen die Verlassenschaft des Verstorbenen geltend machen. Passiert dies nicht oder ist der/die Begünstigte vorm verstorbenen Eigentümerpartner oder vor der Einverantwortung verstorben, erlischt das Recht auf Übereignung.
Der überlebende Partner muss der Verlassenschaft grundsätzlich die Hälfte des Verkehrswerts des Wohnungseigentumsobjekts als Übernahmspreis bezahlen. Es kann jedoch ein anderer Betrag vereinbart werden, wenn kein Inventar errichtet werden muss und wenn dadurch nicht in Rechte von Gläubigern und Pflichtteilsberechtigten eingegriffen wird.
Sind weitere Pflichtteilsberechtigte vorhanden, beträgt die Zahlungspflicht stets 25 % des Verkehrswertes des gesamten Wohnungseigentumsobjekts.
Wenn der Nachlass überschuldet ist und keine weiteren Pflichtteilsberechtigten vorhanden sind, hat der überlebende Partner so viel an die Verlassenschaft zu bezahlen, als zur Deckung der Nachlassverbindlichkeiten erforderlich ist (maximal jedoch 25 % des Verkehrswertes der gesamten Wohnungseigentumseinheit).
Der überlebende pflichtteilsberechtigte Eigentümerpartner kann in der Abhandlung bei Gericht um Stundung der Zahlungspflicht (auf maximal 5 Jahre) oder um Ratenzahlung (innerhalb derselben Frist) ansuchen.
Meist geht beim Tod einer der beiden Eigentümerpartner der halbe Mindestanteil des Verstorbenen unmittelbar in das Eigentum des überlebenden Partners über. Es ist jedoch ein Übernahmspreis von entweder 50 % oder 25 % des Verkehrswertes der Immobilie zu bezahlen, dieser Betrag wiederum richtet sich hauptsächlich daran, ob es Pflichtanteilsberechtigte gibt und welche Stellung der überlebende Partner einnimmt.