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Eigentümerpartnerschaft im Todesfall

Was passiert mit Partnereigentum im Wohnungseigentum, wenn einer der Partner stirbt? Da die rechtlichen Rahmenbedingungen sehr umfangreich sind, widmen wir diesem Thema einen gesonderten Artikel.

mehrere Schachfiguren auf Schachbrett

Eigentümerpartnerschaft im Todesfall

Grundsätzlich ist das Partnereigentum die besondere Möglichkeit im Wohnungseigentum, dass 2 natürliche Personen jeweils zur Hälfte Eigentum am selben Wohnungseigentumsobjekt haben können. Dies finden Sie mit allen rechtlichen Konsequenzen im entsprechenden Artikel. Was passiert jedoch, wenn ein Eigentümerpartner verstirbt. Hier sind die Regeln (nach § 14 WEG) äußerst umfangreich, weshalb wir diese in diesem Artikel gesondert erklären.

Übertragung des halben Mindestanteils auf den anderen Eigentümerpartner

Grundsätzlich geht beim Tod einer der beiden Eigentümerpartner der halbe Mindestanteil des Verstorbenen unmittelbar in das Eigentum des überlebenden Partners über. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn

  • der überlebende Partner auf den Anteil des Verstorbenen verzichtet (hier kommt es zur öffentlichen Versteigerung des gesamten Mindestanteils),
  • der überlebende Partner mit den Erben eine Vereinbarung schließt, wonach der Anteil des Verstorbenen einer anderen Person zukommt oder der gesamte Mindestanteil einer Gesellschaft zukommt,
  • aufgrund einer Vereinbarung zwischen den beiden Eigentümerpartnern der Anteil des Verstorbenen einer anderen Person zukommt (nach § 14 Abs. 5 WEG)
    hier hat der/die Begünstigte einen gerichtlichen Anspruch auf Übereignung des halben Mindestanteils. Diesen Anspruch muss er/sie binnen einer angemessenen Frist (vom Verlassenschaftsgericht festgesetzt) durch Anmeldung im Verlassenschaftsverfahren gegen die Verlassenschaft des Verstorbenen geltend machen. Passiert dies nicht oder ist der/die Begünstigte vorm verstorbenen Eigentümerpartner oder vor der Einverantwortung verstorben, erlischt das Recht auf Übereignung.

Dadurch hat sich folgendes Prüfverfahren etabliert (siehe Infografik)

Auszahlung an die Verlassenschaft

Sobald der halbe Mindestanteil an den anderen Eigentümerpartner übergegangen ist, geht es um die Auszahlung der Verlassenschaft. Hier muss der überlebende Partner der Verlassenschaft die Hälfte des Verkehrswerts des Wohnungseigentumsobjekts als Übernahmspreis bezahlen. Es kann jedoch ein anderer Betrag vereinbart werden, wenn kein Inventar errichtet werden muss und wenn dadurch nicht in Rechte von Gläubigern und Pflichtteilsberechtigten eingegriffen wird.

Der überlebende Partner muss keinen Übernahmspreis für die Hälfte der Wohnung und eines Kfz-Abstellplatzes zahlen, wenn

  • der überlebende Partner ein Pflichtteilsberechtigter ist und die Wohnung einem dringenden Wohnbedürfnis des überlebenden Partners dient,
  • es keine anderen Pflichtteilsberechtigten gibt (sofern doch, muss jedenfalls ein Viertel des Verkehrwertes des Objektes an die Verlassenschaft gezahlt werden) und der Nachlass ohne Zahlung des Übernahmspreises nicht überschuldet ist,
  • der verstorbene Partner in einem Testament oder einer Schenkung auf den Todesfall dem überlebenden Partner diese etwaigen Zahlungspflichten erlassen hat.

Wenn der Nachlass überschuldet ist und keine weiteren Pflichtteilsberechtigten vorhanden sind, hat der überlebende Partner so viel an die Verlassenschaft zu bezahlen, als zur Deckung der Nachlassverbindlichkeiten erforderlich ist (maximal jedoch 25 % des Verkehrswertes der gesamten Wohnungseigentumseinheit). Sind weitere Pflichtteilsberechtigte vorhanden, beträgt die Zahlungspflicht stets 25 % des Verkehrswertes des gesamten Wohnungseigentumsobjekts. Der überlebende pflichtteilsberechtigte Eigentümerpartner kann in der Abhandlung bei Gericht um Stundung der Zahlungspflicht (auf maximal 5 Jahre) oder um Ratenzahlung (innerhalb derselben Frist) ansuchen.

Oft gestellte Fragen

Wer bekommt das Partnereigentum, wenn ein Eigentümerpartner stirbt?

Meist geht beim Tod einer der beiden Eigentümerpartner der halbe Mindestanteil des Verstorbenen unmittelbar in das Eigentum des überlebenden Partners über.

Wann bekommt der überlebende Partner die andere Hälfte des Wohnungseigentums nicht?

  • wenn der überlebende Partner auf den Anteil des Verstorbenen verzichtet (hier kommt es zur öffentlichen Versteigerung des gesamten Mindestanteils),
  • wenn der überlebende Partner mit den Erben eine Vereinbarung schließt, wonach der Anteil des Verstorbenen einer anderen Person zukommt oder der gesamte Mindestanteil einer Gesellschaft zukommt,
  • wenn aufgrund einer Vereinbarung zwischen den beiden Eigentümerpartnern der Anteil des Verstorbenen einer anderen Person zukommt (nach § 14 Abs. 5 WEG): hier hat der/die Begünstigte einen gerichtlichen Anspruch auf Übereignung des halben Mindestanteils.

Wann erlischt das Recht auf Übereignung an einen Dritten?

Den Anspruch muss der Begünstigte Dritte binnen einer angemessenen Frist (vom Verlassenschaftsgericht festgesetzt) durch Anmeldung im Verlassenschaftsverfahren gegen die Verlassenschaft des Verstorbenen geltend machen. Passiert dies nicht oder ist der/die Begünstigte vorm verstorbenen Eigentümerpartner oder vor der Einverantwortung verstorben, erlischt das Recht auf Übereignung.

Wieviel muss der überlebende Partner an die Verlassenschaft bezahlen?

Der überlebende Partner muss der Verlassenschaft grundsätzlich die Hälfte des Verkehrswerts des Wohnungseigentumsobjekts als Übernahmspreis bezahlen. Es kann jedoch ein anderer Betrag vereinbart werden, wenn kein Inventar errichtet werden muss und wenn dadurch nicht in Rechte von Gläubigern und Pflichtteilsberechtigten eingegriffen wird.

Wann muss der überlebende Partner keinen Übernahmspreis bezahlen?

  • wenn der überlebende Partner ein Pflichtteilsberechtigter ist und die Wohnung einem dringenden Wohnbedürfnis des überlebenden Partners dient,
  • wenn es keine anderen Pflichtteilsberechtigten gibt und der Nachlass ohne Zahlung des Übernahmspreises nicht überschuldet ist,
  • wenn der verstorbene Partner in einem Testament oder einer Schenkung auf den Todesfall dem überlebenden Partner diese etwaigen Zahlungspflichten erlassen hat.

Wieviel ist an Übernahmspreis für das halbe Wohnungseigentum zu zahlen, wenn es weitere Pflichtteilsberechtigte gibt?

Sind weitere Pflichtteilsberechtigte vorhanden, beträgt die Zahlungspflicht stets 25 % des Verkehrswertes des gesamten Wohnungseigentumsobjekts.

Wieviel ist an Übernahmspreis für das halbe Wohnungseigentum zu zahlen, wenn der Nachlass überschuldet ist?

Wenn der Nachlass überschuldet ist und keine weiteren Pflichtteilsberechtigten vorhanden sind, hat der überlebende Partner so viel an die Verlassenschaft zu bezahlen, als zur Deckung der Nachlassverbindlichkeiten erforderlich ist (maximal jedoch 25 % des Verkehrswertes der gesamten Wohnungseigentumseinheit).

Muss der überlebende Partner den Übernahmspreis für das halbe Wohnungseigentum sofort bezahlen?

Der überlebende pflichtteilsberechtigte Eigentümerpartner kann in der Abhandlung bei Gericht um Stundung der Zahlungspflicht (auf maximal 5 Jahre) oder um Ratenzahlung (innerhalb derselben Frist) ansuchen.

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Kurz zusammengefasst

Meist geht beim Tod einer der beiden Eigentümerpartner der halbe Mindestanteil des Verstorbenen unmittelbar in das Eigentum des überlebenden Partners über. Es ist jedoch ein Übernahmspreis von entweder 50 % oder 25 % des Verkehrswertes der Immobilie zu bezahlen, dieser Betrag wiederum richtet sich hauptsächlich daran, ob es Pflichtanteilsberechtigte gibt und welche Stellung der überlebende Partner einnimmt.

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