Wo die Hausordnung zur Einsicht zur Verfügung steht, ist ein wesentlicher Punkt, der bestimmt, welche Regelungen zur Anwendung kommen dürfen. Wenn der/die Vermieter*in dem/der Mieter*in mit der Hausordnung Pflichten auferlegen will, die nicht gesetzlich geregelt sind, muss die Hausordnung im Mietvertrag stehen.
Nur dann dürfen Mieter*innen verpflichtet werden, Schnee zu schaufeln, Rasen zu mähen oder sonstiges. Alternativ hängt die Hausordnung als Anschlag im Gang des Hauses, wo sie für jeden Bewohner einsichtig ist. Dort dürfen jedoch nicht derartige Verpflichtungen stehen. Auch dürfen dort keine einseitigen Änderungen über eventuelle Verpflichtungen im Mietvertrag ausgehängt werden. Bei Änderungen der Hausordnung, welche nicht den/die Mieter*in in die Verantwortung beziehen, dürfen im einseitigem Vernehmen durchgeführt werden, beispielsweise bei einer Änderung der Ruhezeiten. Jedenfalls sollten die Bewohner über Änderungen der Regelungen informiert werden.
Im Wohnungseigentum wiederum entscheidet die Mehrheit der Wohnungseigentümer im Rahmen der ordentlichen Verwaltung über die Erlassung und Änderung einer Hausordnung. Auch Pflichten betreffend der Reinigung der Allgemeinfläche können hier beschlossen werden, die Durchsetzung ist allerdings nur schwer möglich. In jedem Fall bleiben die Hausordnung (wie auch die Gemeinschaftsordnung) von Eigentümerwechseln immer unberührt.