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Der Alleinvermittlungsauftrag – Garant für eine schnelle Vermittlung Ihrer Immobilie

Jede*r Immobilienverkäufer*in möchte, dass seine*ihre Immobilie so gut wie möglich beworben und vermarktet wird. Aber: Auf einem hart umkämpften Markt wie dem Immobilienmarkt in Kufstein und Kitzbühel ist dies oft nur mit einem Alleinvermittlungsauftrag möglich. Was zeichnet einen solchen Vertrag aus?

Vertrag zwischen Makler und Klient wird unterschrieben: Beitrag der Alleinvermittlungsauftrag

Wodurch zeichnet sich ein Alleinvermittlungsauftrag aus?

Ein Alleinvermittlungsauftrag ist ein zeitlich befristeter, schriftlich fixierter Vertrag zwischen Makler*in und Verkäufer*in. Der Vertrag wird zumeist dann abgeschlossen, wenn ein*e Immobilienverkäufer*in sicherstellen möchte, dass seine*ihre Immobilie exklusiv vermarktet wird. Exklusiv bedeutet: Während der Laufzeit des Vertrages kümmert sich außer dem*der beauftragten Makler*in keine andere Person um die Vermarktung der Immobilie. Anders als bei einem allgemeinen oder schlichten Maklervertrag muss sich der*die Makler*in bei einem Alleinvermittlungsauftrag nachweislich um die Vermarktung der Immobilie bemühen. Die Erfolgsaussichten sind daher bei einem Alleinvermittlungsauftrag höher als bei einem allgemein gehaltenen Auftrag. Darüber hinaus ist die Qualität der Vermarktung aufgrund des fehlenden Vermittlungswettbewerbs in der Regel höher als bei einem Allgemeinauftrag.

Zielgruppenorientiertes Marketing sorgt für schnelle Immobilienvermittlung

Ein Alleinvermittlungsauftrag gibt Ihnen als Verkäufer*in die Gewissheit, dass wir die Vermarktung Ihrer Immobilie mit allen verfügbaren personellen und fachlichen Ressourcen vorantreiben. Dabei betreiben wir ein zielgruppenorientiertes Marketing, das in der Regel zu einem schnellen Erfolg führt.

Typische Werbemaßnahmen sind

  • intensive Onlinewerbung z.B. auf Social Media
  • Anbieten an vorgemerkte Kund*innen
  • Schaufensterwerbung
  • Home Staging
  • Fotoshootings
  • Zeitungsinserate

Diese Pflichten hat ein*e Makler*in beim Alleinvermittlungsauftrag

Für Makler*innen geht der Alleinvermittlungsauftrag mit einer Vielzahl von Pflichten einher. Wir arbeiten stets transparent und informieren Sie auf Wunsch jederzeit über die Vermarktungspläne und den aktuellen Stand der Vermittlung.

Zu den Pflichten, die wir gerne erfüllen, gehören außerdem:

  • Erstellung eines professionellen Exposés
  • Fixierung und Erläuterung der Kosten, die mit dem Kauf verbunden sind
  • Pflicht zur Verschwiegenheit
  • Pflicht zur Widerrufsbelehrung

Welche Befristung gilt bei einem Alleinvermittlungsauftrag?

Alleinvermittlungsaufträge sind grundsätzlich befristet. Die Dauer der Frist hängt dabei vor allem von den Wünschen der Auftraggeber*innen ab. Darüber hinaus schränkt § 14 Maklergesetz die Befristung ein. Für die Vermittlung von Mietverträgen über Wohnräume sieht das Maklergesetz eine Höchstfrist von drei Monaten vor. Für die Vermittlung von Kaufverträgen über Häuser, Wohnungen und Grundstücke beträgt die Höchstdauer des Auftrags sechs Monate. Nach Ablauf dieser Frist geht der Vertrag in einen unbefristeten, jederzeit kündbaren Maklervertrag über, sofern dies schriftlich vereinbart wurde.

Was wird üblicherweise noch im Alleinvermittlungsauftrag vereinbart?

Grundsätzlich wird in den meisten Maklerverträgen/Alleinvermittlungsaufträgen § 15 MaklerG mit vereinbart, dieser regelt besondere Provisionsvereinbarungen.

Die Provision ist auch dann zu zahlen, wenn:

  • Das Geschäft, also der Verkauf oder die Vermietung der Immobilie nur deshalb nicht möglich war, weil der/die Auftraggeber*in wider Treu & Glauben entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Rechtsgeschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt z.B. Eigentümer*in möchte lt. Vermittlungsauftrag ein Haus zu einem festgelegten Kaufpreis verkaufen, als der/die Makler*in eine/n Interessenten/in findet, der/die genau diesen Preis zahlen möchte lehnt die Eigentümer*in ab
  • Ein anderes zweckgleiches Geschäft zustande kommt z.B. Eigentümer*in hat 2 Wohnungen, erteilt den Auftrag zum Verkauf für eine Wohnung, schlussendlich durch den Makler verkauft wird die andere
  • das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler bekanntgegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekanntgegeben hat (Informationsweitergabe) z.B. finden Makler & Eigentümer*in eine/n Interessent*in für die Immobilie und die Eigentümer*in verkauft an ihre Interessent*in um keine Provision zahlen zu müssen
  • das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird

Weiters werden für den Alleinvermittlungsauftrag noch 2 weitere Provisionsregeln festgelegt: Die Provision ist auch fällig, wenn der Alleinvermittlungsauftrag vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird oder aber das Geschäft (der Verkauf/die Vermietung) durch die Vermittlung eines anderen Maklers oder durch Selbstverkauf zustande kommt (§ 15 Abs. 2 MaklerG).

Jetzt kontaktieren und Alleinvermittlungsauftrag erteilen

Das Team der Rezac Hausverwaltung Immobilien freut sich darauf, Ihre Immobilie in Kufstein, Kitzbühel oder Schwaz zu vermarkten. Mit einem Alleinvermittlungsauftrag stellen Sie sicher, dass wir Ihre Immobilie schnell und effizient auf den Markt bringen. Unser Ziel ist es, eine*n Käufer*in zu finden, der*die perfekt zu Ihren Vorstellungen passt. Rufen Sie uns an oder senden Sie uns eine E-Mail!

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