Wohnungseigentum kann nur an einem wohnungseigentumstauglichen Objekt begründet werden, an allgemeinen Teilen der Liegenschaft ist das nicht möglich. Die Begründung von Wohnungseigentum muss für alle Objekte einer Liegenschaft gemeinsam erfolgen. Die Neuschaffung von “Mischhäusern”, d.h. auf derselben Liegenschaft besteht Wohnungseigentum und schlichtes Miteigentum gleichzeitig, ist seit 1.7.2002 nicht mehr zulässig. Zu diesem Zeitpunkt existierende “Gemischte Anlage” können bestehen bleiben, jedoch muss bei Begründung von weiterem Wohnungseigentum dies für alle Objekte gemeinsam erfolgen. Wohnungseigentum kommt meist bei der Neuerrichtung eines Wohnhauses zustande. Es kann aber auch an bereits bestehenden Wohnungen oder Häusern begründet werden.
Die Wohnungseigentumsbegründung ist möglich durch:
- schriftliche Vereinbarung aller Miteigentümer durch einen Wohnungseigentumsvertrag
- gerichtliche Klage auf Einverleibung des Eigentumsrechtes, wenn der Wohnungseigentumsorganisator nach Bauende nicht in angemessener Frist den Antrag auf Einverleibung stellt
- gerichtliche Entscheidung über die Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft bei ideellem Miteigentum – Teilungsklage im Rahmen einer zivilrechtlichen Teilung
- gerichtliche Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse
Was benötigt man für die Begründung von Wohnungseigentum?
Das dingliche Recht des Wohnungseigentums entsteht erst durch die Einverleibung im Grundbuch, d.h. bei der Neuerrichtung eines Gebäudes wird mit dem/der ersten Käufer*in auch das Wohnungseigentum begründet. Jedoch gibt es auch ein vorläufiges Wohnungseigentum (dazu später mehr). Der Reihe nach funktioniert die Begründung des Wohnungseigentums wie folgt:
- die Bescheinigung der Baubehörde oder ein Gutachten eines für den Hochbau zuständigen Ziviltechnikers oder eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen für Hochbau oder das Immobilienwesen über den Bestand an Wohnungen und sonstigen selbstständigen Räumlichkeiten und über die auf der Liegenschaft vorhandenen Abstellplätze für Kraftfahrzeuge (alle Wohnungseigentumsobjekte).
- weiters eine Nutzwertberechnung (Parifizierung) oder in Ausnahmefällen die rechtskräftige Entscheidung des Gerichts über die Festsetzung der Nutzwerte.
- eine schriftliche Vereinbarung der Miteigentümer (Wohnungseigentumsvertrag) oder eine gerichtliche Entscheidung
- Eintragung des Wohnungseigentumsstatuts im Grundbuch:
Wird das Wohnungseigentum erstmals begründet, wird in der Aufschrift des Gutsbestandsblatts (A1-Blatt) des Grundbuchseintrags der Liegenschaft “Wohnungseigentum” eingetragen.
Für die Eintragung eines Wohnungseigentumsstatuts ist immer das Bezirksgericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die entsprechende Liegenschaft fällt. Hierbei muss der Antrag auf die Eintragung des Wohnungseigentumsstatuts ins Grundbuch beim zuständigen Grundbuchgericht gestellt werden.