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Auflösung des Partnereigentums

Das Partnereigentum im Wohnungseigentum ist die Möglichkeit, dass 2 natürliche Personen Wohnungseigentum an einem Wohnungseigentumsobjekt erwerben. Wie dieses wieder aufgelöst werden kann, erklären wir hier.

kleines Haus & Münzen auf einer Waage

Bei der Auflösung einer Eigentümerpartnerschaft muss differenziert werden, ob sich die beiden Parteien über die Aufteilung einigen oder nicht. Im letzterem Fall kann die Auflösung über eine Teilungsklage, im Sinne einer Zivilteilung (also Versteigerung) durchgesetzt werden. Zudem kann die Eigentümerpartnerschaft noch durch einen Todesfall aufgelöst werden.

Trennung oder Scheidung

Grundsätzlich gilt: Die Eigentümerpartnerschaft ist nicht an das Bestehen einer Ehe geknüpft, bleibt also nach der Scheidung weiterhin bestehen. Wenn sich die Partner einer Eigentümerpartnerschaft bei einer Trennung einig sind, dann ist die einvernehmliche Auflösung einfach. Die beiden Partner können vereinbaren,

  • dass einer die Hälfte des anderen kauft oder
  • einer seine Hälfte an eine andere Person überträgt
  • oder beide gemeinsam ihre Hälften an eine oder zwei Personen übertragen.

Wollen die beiden Ehegatten nach einer einvernehmlichen Scheidung nicht mehr gemeinsam Eigentümerpartner sein, müssen sie sich im Zuge der Scheidung auf die Aufhebung der Eigentümerpartnerschaft einigen. Im Falle einer nicht einvernehmlichen Scheidung kann man nach der erfolgten Scheidung in einem Verfahren vor Gericht die nacheheliche Aufteilung des gemeinsamen Vermögens und damit die Auflösung des gemeinsamen Wohnungseigentums begehren. Ein solches Begehren muss innerhalb einer gewissen (gerichtlich festgelegten) Frist ab Rechtskraft der Scheidung der Ehe gestellt werden.

Teilungsklage

Für den Fall, dass die beiden Mitglieder der Eigentümerpartnerschaft sich über die weitere Nutzung des Wohnungseigentumsobjekts uneinig sind, kann einer der beiden Partner die Aufhebung der Eigentümerpartnerschaft bei Gericht begehren. Dies erfolgt mit einer so genannten Teilungsklage (die jedoch nicht zu Unzeit oder zum Nachteil des Übrigen eingebracht werden darf). Grundsätzlich erfolgt nach einer Teilungsklage eine Realteilung d.h. das Objekt wird in zwei möglichst gleichwertige Hälften aufgesplittet. Das ist jedoch bei einem Wohnungseigentumsobjekt meist unmöglich (außer über eine bauliche Trennung & Neuparifizierung im Rahmen einer baulichen Änderung mit einstimmigen Beschluss aller Wohnungseigentümer nach § 16 WEG). Daher kommt es in den meisten Fällen zu einer Zivilteilung, also zu einer Versteigerung der Immobilie. Dabei wird der Erlös jeweils zur Hälfte, wie im Grundbuch eingetragen, auf die beiden Partner aufgeteilt, falls im Vorhinein keine andere Vereinbarung (z.B. über einen Partnerschaftsvertrag) getroffen wurde.

In drei Fällen ist eine Teilungsklage jedoch unzulässig:

  • Wenn die Partner Ehegatten sind und die gemeinschaftliche Eigentumswohnung zumindest einem von ihnen zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses dient, dann darf der andere die Teilungsklage während aufrechter Ehe nicht einbringen.
  • Wenn ein minderjähriger Partner die Eigentumswohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses nutzt, darf bis zur Volljährigkeit keine Teilungsklage geführt werden.
  • Wenn die Teilungsklage vertraglich (z.B. über Partnerschaftsvertrag) ausgeschlossen wurde. Dieser Ausschluss gilt jedoch nur max. 3 Jahre ab Eintragung der Eigentümerpartnerschaft im Grundbuch. Nach Ablauf dieser Frist kann man trotz eines vereinbarten Ausschlusses der Teilungsklage eine Aufhebung der Eigentümerpartnerschaft  einklagen.

Auflösung im Todesfall & Erbe

Diese Regelungen gelten, sobald ein Eigentümerpartner verstirbt. Hier geht grundsätzlich der halbe Mindestanteil an den noch lebenden Eigentümerpartner über. Es kann aber auch anderes (vor oder nach dem Tod) vereinbart werden. Da die Regelungen sehr komplex sind, haben wir diesem Punkt einen gesonderten Artikel gewidmet.

Darüber hinaus ist es auch möglich, dass eine Eigentümerpartnerschaft erst mit Todesfall und Erbe entsteht, etwa wenn ein/e Wohnungseigentümer*in Ihr Wohnungseigentumsobjekt an 2 natürliche Personen vererbt.

Oft gestellte Fragen

Wie kann Partnereigentum im Wohnungseigentum aufgelöst werden?

  • durch die einvernehmliche Auflösung
    einer kauft die Hälfte des anderen
    einer überträgt seine Hälfte an eine andere Person (mit Zustimmung des Eigentümerpartners)
    oder beide übertragen gemeinsam ihre Hälften an eine oder zwei Personen
  • durch Teilungsklage und damit meist Zivilteilung in Form der Versteigerung der Immobilie
  • durch Tod eines Eigentümerpartners

Endet das Partnereigentum im Wohnungseigentum mit einer Scheidung?

Nein, die Eigentümerpartnerschaft ist nicht an das Bestehen einer Ehe geknüpft, bleibt also nach der Scheidung weiterhin bestehen.

Was passiert bei der Teilungsklage?

Da bei einer Realteilung das Partnereigentum theoretisch in 2 gleichgroße Wohnungseigentumsobjekte getrennt werden müsste, was baulich meist unmöglich ist, kommt es bei der Teilungsklage meist zur sogenannten Zivilteilung, bei der die Immobilie versteigert wird.

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Kurz zusammengefasst

Folgende Möglichkeiten gibt es, um eine Eigentümerpartnerschaft aufzulösen:

  • Einvernehmliche Auflösung
  • Teilungsklage (Realteilung oder in den meisten Fällen Zivilteilung durch Versteigerung)
  • Tod eines Eigentümerpartners

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