Auflösung des Partnereigentums
Das Partnereigentum im Wohnungseigentum ist die Möglichkeit, dass 2 natürliche Personen Wohnungseigentum an einem Wohnungseigentumsobjekt erwerben. Wie dieses wieder aufgelöst werden kann, erklären wir hier.

Das Partnereigentum im Wohnungseigentum ist die Möglichkeit, dass 2 natürliche Personen Wohnungseigentum an einem Wohnungseigentumsobjekt erwerben. Wie dieses wieder aufgelöst werden kann, erklären wir hier.
Bei der Auflösung einer Eigentümerpartnerschaft muss differenziert werden, ob sich die beiden Parteien über die Aufteilung einigen oder nicht. Im letzterem Fall kann die Auflösung über eine Teilungsklage, im Sinne einer Zivilteilung (also Versteigerung) durchgesetzt werden. Zudem kann die Eigentümerpartnerschaft noch durch einen Todesfall aufgelöst werden.
Grundsätzlich gilt: Die Eigentümerpartnerschaft ist nicht an das Bestehen einer Ehe geknüpft, bleibt also nach der Scheidung weiterhin bestehen. Wenn sich die Partner einer Eigentümerpartnerschaft bei einer Trennung einig sind, dann ist die einvernehmliche Auflösung einfach. Die beiden Partner können vereinbaren,
Wollen die beiden Ehegatten nach einer einvernehmlichen Scheidung nicht mehr gemeinsam Eigentümerpartner sein, müssen sie sich im Zuge der Scheidung auf die Aufhebung der Eigentümerpartnerschaft einigen. Im Falle einer nicht einvernehmlichen Scheidung kann man nach der erfolgten Scheidung in einem Verfahren vor Gericht die nacheheliche Aufteilung des gemeinsamen Vermögens und damit die Auflösung des gemeinsamen Wohnungseigentums begehren. Ein solches Begehren muss innerhalb einer gewissen (gerichtlich festgelegten) Frist ab Rechtskraft der Scheidung der Ehe gestellt werden.
Für den Fall, dass die beiden Mitglieder der Eigentümerpartnerschaft sich über die weitere Nutzung des Wohnungseigentumsobjekts uneinig sind, kann einer der beiden Partner die Aufhebung der Eigentümerpartnerschaft bei Gericht begehren. Dies erfolgt mit einer so genannten Teilungsklage (die jedoch nicht zu Unzeit oder zum Nachteil des Übrigen eingebracht werden darf). Grundsätzlich erfolgt nach einer Teilungsklage eine Realteilung d.h. das Objekt wird in zwei möglichst gleichwertige Hälften aufgesplittet. Das ist jedoch bei einem Wohnungseigentumsobjekt meist unmöglich (außer über eine bauliche Trennung & Neuparifizierung im Rahmen einer baulichen Änderung mit einstimmigen Beschluss aller Wohnungseigentümer nach § 16 WEG). Daher kommt es in den meisten Fällen zu einer Zivilteilung, also zu einer Versteigerung der Immobilie. Dabei wird der Erlös jeweils zur Hälfte, wie im Grundbuch eingetragen, auf die beiden Partner aufgeteilt, falls im Vorhinein keine andere Vereinbarung (z.B. über einen Partnerschaftsvertrag) getroffen wurde.
In drei Fällen ist eine Teilungsklage jedoch unzulässig:
Diese Regelungen gelten, sobald ein Eigentümerpartner verstirbt. Hier geht grundsätzlich der halbe Mindestanteil an den noch lebenden Eigentümerpartner über. Es kann aber auch anderes (vor oder nach dem Tod) vereinbart werden. Da die Regelungen sehr komplex sind, haben wir diesem Punkt einen gesonderten Artikel gewidmet.
Darüber hinaus ist es auch möglich, dass eine Eigentümerpartnerschaft erst mit Todesfall und Erbe entsteht, etwa wenn ein/e Wohnungseigentümer*in Ihr Wohnungseigentumsobjekt an 2 natürliche Personen vererbt.
Nein, die Eigentümerpartnerschaft ist nicht an das Bestehen einer Ehe geknüpft, bleibt also nach der Scheidung weiterhin bestehen.
Da bei einer Realteilung das Partnereigentum theoretisch in 2 gleichgroße Wohnungseigentumsobjekte getrennt werden müsste, was baulich meist unmöglich ist, kommt es bei der Teilungsklage meist zur sogenannten Zivilteilung, bei der die Immobilie versteigert wird.
Folgende Möglichkeiten gibt es, um eine Eigentümerpartnerschaft aufzulösen: